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Kirchenvertrag
zur Regelung der
pastoralen Versorgung
der Evangelisch-reformierten
und der Evangelisch-altreformierten
Kirchengemeinde in Laar

vom 30. Juni / 2. Juli / 1. August 2019

GVBl. Bd. 21 S. 55

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Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Laar, Hauptstraße 56, 49824 Laar,
vertreten durch den Kirchenrat
und
die Evangelisch-altreformierte Kirchengemeinde Laar, Hauptstraße 33, 49824 Laar,
vertreten durch den Kirchenrat
sowie
die Evangelisch-reformierte Kirche, Saarstraße 6, 26789 Leer,
vertreten durch das Moderamen der Gesamtsynode
und
die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, Bathorner Diek 3, 49846 Hoogstede, vertreten durch das Moderamen ihrer Synode,
schließen zur Regelung der pastoralen Versorgung den folgenden Vertrag:
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§ 1
Grundlegung

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte und die Evangelisch-altreformierte Kirchengemeinde Laar arbeiten – bei Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit – im Bereich der pastoralen Begleitung zusammen.
( 2 ) Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern und die Geltendmachung von Rechten und Pflichten sollen vom Geist der Geschwisterlichkeit bestimmt sein. Macht einer der Vertragspartner geltend, wegen einer Änderung der bei Abschluss zu Grunde liegenden Verhältnisse am Vertrag nicht festhalten zu können, ist der andere zur Aufnahme freundschaftlicher Verhandlungen verpflichtet.
( 3 ) In der jeweiligen Kirchengemeinde nimmt der Kirchenrat die Leitung wahr. Diese umfasst die geistliche Leitung (Hirtenamt) und Aufsicht, die rechtliche Vertretung nach innen und außen und die wirtschaftliche Verwaltung.
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§ 2
Pastorale Begleitung

( 1 ) Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar nimmt die pastorale Begleitung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar und der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar mit einem Stellenumfang von jeweils 50 % einer vollen Pfarrstelle wahr. Die beteiligten Kirchengemeinden haben jeweils für sich Sorge für die Regelung der Urlaubs- und Vertretungsdienste zu tragen.
( 2 ) Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber erteilt im Rahmen der pastoralen Begleitung beider Kirchengemeinden vier Wochenstunden Religionsunterricht an der örtlichen Grundschule. Die Evangelisch-reformierte Kirche strebt den Abschluss des hierfür notwendigen Gestellungsvertrages mit dem Land Niedersachsen an.
Die Evangelisch-reformierte Kirche erstattet der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen jeweils 50 % des Gestellungsgeldes.
( 3 ) Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar erhält im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 geregelten pastoralen Begleitung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar die Stellung einer Pastorin oder eines Pastoren in der Evangelisch-reformierten Kirche mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die in Satz 1 genannte Stellung bezieht sich insbesondere auf ihre oder seine pfarramtliche Tätigkeit sowie die Mitgliedschaft im Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar.
( 4 ) Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar ist während ihrer oder seiner Tätigkeit für die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Laar über die Rahmenverträge der Evangelisch-reformierten Kirche versichert und hat Anspruch auf Erstattung ihrer oder seiner Dienstreisekosten. Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeansprüche an die Evangelisch-reformierte Kirche werden ausdrücklich ausgeschlossen.
( 5 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche beteiligt sich zu 50 % an den Personalkosten (Arbeitgeberbrutto) der Pfarrstelleninhaberin oder des Pfarrstelleninhabers der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar. Sie leistet jeweils im Januar eines jeden Jahres eine Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr. Die abschließende Abrechnung des Vorschusses erfolgt binnen eines Monats nach Ende des Kalenderjahres, für welches der Vorschuss gezahlt wurde; eine Verrechnung mit dem Gestellungsgeld findet nicht statt.
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§ 3
Pfarrstellenbesetzung

( 1 ) Die Besetzung der Pfarrstelle der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar erfolgt durch Wahl der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar und schriftlichem Votum der wahlberechtigten Gemeindeglieder der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar.
( 2 ) Die Kirchenräte der Evangelisch-reformierten und Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar stellen einvernehmlich einen Besetzungsvorschlag für die Pfarrstelle auf. Die Kandidatin oder der Kandidat hält in beiden Kirchengemeinden einen Vorstellungsgottesdienst und stellt sich bei beiden Kirchenräten sowie in der Gemeindeversammlung der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar vor.
( 3 ) Die Wahl und das Votum finden zeitgleich am ersten Sontag nach dem letzten Vorstellungsgottesdienst statt. Zur Pfarrerin oder zum Pfarrer der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar wird ernannt, wer in beiden Gemeinden zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
( 4 ) Die Evangelisch-altreformierte Kirchengemeinde Laar kann Anträge gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen nur im Einvernehmen mit der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Laar stellen und das Moderamen der Evangelisch-altreformierten Synode nur im Einvernehmen mit dem Moderamen der Gesamtsynode entscheiden.
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§ 4
Sonstige Kosten

Die Kosten für die laufende Verwaltung (Bürobedarf, Telefonkosten, Porto etc.) werden von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde und der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar jeweils zur Hälfte getragen. Falls darüber hinaus Kosten entstehen, sind diese durch Belege nachzuweisen und dem Kostenverhältnis entsprechend von der jeweiligen Kirchengemeinde zu tragen.
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§ 5
Beginn und Beendigung des Vertrages

( 1 ) Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 1. Mai 2019 vorbehaltlich des Abschlusses eines Gestellungsvertrages gemäß § 2 Absatz 2 in Kraft.
( 2 ) Dieser Vertrag kann jeweils nach dem Ausscheiden einer Pfarrstelleninhaberin oder eines Pfarrstelleninhabers der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde Laar ohne Einhaltung einer Frist von jedem Vertragspartner durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Vor dieser Kündigung sollen Beratungen über die weitere Fortführung des Vertrages geführt werden.
( 3 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages endet der Kirchenvertrag zur Regelung der pastoralen Versorgung der Evangelisch-reformierten und der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde in Laar vom 25. Mai 2009.
Laar, den 30. Juni 2019
Evangelisch-reformierte
Kirchengemeinde Laar
gez. Kirchenrat
Laar, den 30. Juni 2019
Evangelisch-altreformierte
Kirchengemeinde Laar
gez. Kirchenrat
Leer, den 2 Juli 2019
Evangelisch-reformierte Kirche
gez. Moderamen der Gesamtsynode
Hoogstede, den 1. August 2019
Evangelisch-altreformierte Kirche
in Niedersachsen
gez. Moderamen der Synode