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Geltungszeitraum von: 01.01.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Verfassung
der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 9. Juni 1988
in der Fassung vom 22. November 2019

(GVBl. Bd. 21 S. 60)

Die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern und der Landeskirchentag der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland haben die folgende
Kirchenverfassung
beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1.
2.
3.
4.
5.
6.
1.
2.
3.
Vorspruch
„So seid ihr nun nicht mehr Gäste und Fremdlinge, sondern Mitbürger der Heiligen und Gottes Hausgenossen, erbaut auf den Grund der Apostel und Propheten, da Jesus Christus der Eckstein ist, auf welchem der ganze Bau ineinandergefügt wächst zu einem heiligen Tempel in dem Herrn. Durch ihn werdet auch ihr miterbaut zu einer Wohnung Gottes im Geist.“
Epheser 2,19-22
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I. Verfassungsgrundsätze

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§ 1
Grundlegung

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche ist gegründet allein auf Jesus Christus, ihren Herrn, wie er in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes bezeugt wird. In der Kraft des Heiligen Geistes bekennt sie die heilige, allgemeine, christliche Kirche und verkündet das Anbrechen des Reiches Gottes.
( 2 ) Gott hat Israel zu seinem Volk erwählt und nie verworfen. Er hat in Jesus Christus die Kirche in seinen Bund hineingenommen. Deshalb gehört zum Wesen und Auftrag der Kirche, Begegnung und Versöhnung mit dem Volk Israel zu suchen.
( 3 ) Jesus Christus sendet seine Kirche zu allen Völkern, um ihnen Gottes Verheißungen und Weisungen zu bezeugen und sie in seine Nachfolge zu rufen.
( 4 ) Als Urkunden des Bekenntnisstandes der Evangelisch-reformierten Kirche gelten die altkirchlichen Bekenntnisse (Apostolicum, Nicaeno-Constantinopolitanum, Athanasianum), der Heidelberger Katechismus und die Theologische Erklärung von Barmen vom 31. Mai 1934. In diesen Bekenntnisschriften sieht die Evangelisch-reformierte Kirche - vorbehaltlich weiterführender schriftgemäßer Glaubenserkenntnis - maßgebliche Zeugnisse für ihre kirchliche Verantwortung.
( 5 ) Diese Kirchenverfassung dient der Ordnung der Kirche. Ihre Grundsätze sind für alle Glieder und Organe der Evangelisch-reformierten Kirche unmittelbar verbindliches Recht.
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§ 2
Grundrechte

( 1 ) Die Botschaft der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gilt allen Menschen. Darum hat jeder das Recht, am Gottesdienst und am ganzen Leben der Kirchengemeinde teilzuhaben. Jeder hat das Recht, Glied der Kirchengemeinde zu werden. Niemand darf gegen sein Gewissen zur Mitgliedschaft gezwungen werden.
( 2 ) Als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern bezeugt die Evangelisch-reformierte Kirche Jesus Christus als das Haupt der Kirche. In ihm haben alle Unterschiede der Menschen ihre trennende Bedeutung verloren. Darum darf niemand wegen seiner Herkunft oder seines Geschlechtes benachteiligt werden.
( 3 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche hat in ihrer Ordnung und in ihrem Handeln die Würde jedes einzelnen Menschen zu achten und für sie einzutreten. Sie sucht das Gespräch mit anderen Menschen und Gruppen, die nach der Wahrheit fragen und Wege der Gerechtigkeit, des Friedens und der Bewahrung der Schöpfung gehen wollen.
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§ 3
Einheit der Kirche

( 1 ) Die Gemeinde Jesu Christi ist ein Leib mit vielen Gliedern. Im Gehorsam gegenüber dem gemeinsamen Herrn und im Bewusstsein des gemeinsamen Bekenntnisses hören alle Gemeindeglieder in Achtung und Geduld aufeinander.
( 2 ) In ökumenischer Gesprächsbereitschaft lebt die Evangelisch-reformierte Kirche ihre Verbundenheit mit anderen christlichen Kirchen.
( 3 ) Zum Abendmahl sind die Glieder aller christlichen Kirchen eingeladen. Mit den Kirchen, die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa vom 16. März 1973 (Leuenberger Konkordie) beigetreten sind, besteht Kirchengemeinschaft im Sinne von Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.
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§ 4
Ordnung der Kirche

Die Evangelisch-reformierte Kirche als synodale Gemeinschaft nach Gottes Wort reformierter Gemeinden versteht sich als eine bekennende evangelische Gemeindekirche. Für ihr Zusammenleben ist maßgeblich:
  1. Keine Gemeinde darf über eine andere, kein Gemeindeglied über ein anderes Vorrang oder Herrschaft beanspruchen.
  2. Alle Kirchenleitung erfolgt durch Kirchenräte/Presbyterien und Synoden; Synodale dürfen nur durch Gemeindeorgane oder Synoden berufen werden.
  3. Die Gemeinden wählen ihre Pfarrer oder Pfarrerinnen auf Vorschlag des Kirchenrates/Presbyteriums frei aus allen wählbaren Predigern und Predigerinnen.
  4. Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten selbstständig. Den Synoden wird vorgelegt, was in der Gemeinde nicht hat entschieden werden können.
  5. Die Synoden entscheiden über die Angelegenheiten, die ihnen die Kirchenverfassung zuweist oder die eine Mehrzahl von Gemeinden angehen. Ihre Aufsichtsbefugnisse beschränken sich auf Maßnahmen, die unerlässlich sind, um die rechte Verkündigung des Evangeliums sowie die bekenntnisbedingte Ordnung und die Selbstbestimmung der Kirche zu gewährleisten.
  6. Die Kirchengemeinden wirken an der Vorbereitung der synodalen Verhandlungen mit. Um der synodalen Gemeinschaft willen wissen sie sich an die synodalen Entscheidungen gebunden.
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II. Die Kirchengemeinden

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1. Allgemeine Bestimmungen

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§ 5
Auftrag und Dienst

( 1 ) Dem Ruf ihres Herrn folgend versammeln sich die Kirchengemeinden zum Hören des Wortes Gottes und zur Feier der Taufe und des Abendmahls. Sie danken ihrem Herrn mit Gebet und Lobgesang und mit ihren Gaben. In seinem Dienst richten sie die Botschaft von der freien Gnade Gottes aus.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bezeugen die Herrschaft Jesu Christi in allen Lebensbereichen und erfüllen diese Aufgabe vor allem in Predigt und Unterweisung, in Seelsorge, Diakonie, Evangelisation (Volksmission und Weltmission), im Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung und durch das Glaubenszeugnis aller Gemeindeglieder, das von ihnen mit Wort und Tat im täglichen Leben ausgerichtet wird.
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§ 6
Rechtsstellung

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erfüllen ihre Aufgaben selbstständig im Rahmen der Kirchenverfassung.
( 2 ) Träger der Selbstverwaltung der Kirchengemeinden sind die Kirchenräte/Presbyterien. Kann eine Kirchengemeinde mangels verfügbarer wählbarer Gemeindeglieder keinen Kirchenrat/kein Presbyterium bilden, so ist nach § 7 Abs. 3 zu verfahren.
( 3 ) Haben mehrere Kirchengemeinden zusammen eine Pfarrstelle, so beraten und beschließen die Kirchenräte/Presbyterien und Gemeindevertretungen der einzelnen Kirchengemeinden zusammen über die gemeinsamen Angelegenheiten. Eine Beschlussfassung gegen die Mehrheit der Vertreter einer Kirchengemeinde ist unzulässig.
( 4 ) Die Kirchengemeinden können Umlagen und Steuern nach den Kirchengesetzen erheben.
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§ 7
Gebiet und Bestand

( 1 ) Die örtliche Begrenzung jeder Kirchengemeinde wird urkundlich oder durch Herkommen bestimmt.
( 2 ) Über die Gründung von Kirchengemeinden und die Festlegung oder Veränderung der Grenzen von bestehenden Kirchengemeinden sowie über die Errichtung von Pfarrstellen beschließt nach Anhörung der Beteiligten und Zustimmung der Synode das Moderamen der Gesamtsynode.
( 3 ) Über die Vereinigung und Aufhebung von Kirchengemeinden und Pfarrstellen sowie die damit verbundenen vermögensrechtlichen Folgen beschließen die beteiligten Kirchengemeinden vorbehaltlich der Zustimmung der Synode und der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode. Ist eine Maßnahme der genannten Art zur rechten Erfüllung des kirchlichen Auftrages notwendig, ohne dass genehmigungsfähige Beschlüsse der Kirchengemeinden zustande gekommen sind, so kann sie vom Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung der Synode und der betroffenen Kirchengemeinden angeordnet werden. Gegen die Auflösung einer Kirchengemeinde oder die Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden kann die zuständige Synode binnen drei Monaten die Gesamtsynode anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten endgültig entscheidet.
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§ 8
Kirchenmitgliedschaft

( 1 ) Die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche regelt sich im Rahmen des von der Evangelischen Kirche in Deutschland gesetzten Kirchenmitgliedschaftsrechts nach den folgenden Bestimmungen.
( 2 ) Gemeindeglieder sind alle Evangelischen, die im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und keiner anderen Kirchengemeinde angehören. Alle Gemeindemitglieder, die nicht Glieder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind, gehören der Evangelisch-reformierten Kirche an. Der Evangelisch-reformierten Kirche gehören außerdem die Evangelisch-reformierten an, die Glieder einer Kirchengemeinde anderen Bekenntnisstandes im Bereich der Evangelisch-reformierten Kirche sind.
( 3 ) Gemeindeglieder sind auch
  1. zuziehende Evangelische, die den Evangelisch-reformierten Bekenntnisstand haben oder angeben, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug erklären, dass sie einer anderen im Gebiet der Kirchengemeinde bestehenden evangelischen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft angehören, und zuziehende Evangelische, die nach den Vorschriften des in der Evangelisch-reformierten Kirche geltenden Rechts erklären, dass sie der Kirchengemeinde angehören,
  2. religionsunmündige Kinder, die außerhalb einer evangelisch-reformierten Kirchengemeinde getauft worden sind, wenn sie von den Erziehungsberechtigten im evangelisch-reformierten Bekenntnis erzogen worden sind.
( 4 ) Gemeindeglieder in der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes werden
  1. Ungetaufte durch die Taufe,
  2. Getaufte, die zur Zeit ihres Antrages einer anderen oder keiner christlichen Gemeinde oder Kirche angehören, auf ihren Antrag durch Beschluss des Kirchenrates/Presbyteriums,
  3. Getaufte, die in einer Stelle im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, die nach jeweiligem gliedkirchlichen Recht zu diesem Zweck besonders errichtet worden ist, eine Erklärung über Aufnahme oder Wiederaufnahme abgegeben haben, nach dem Recht der Gliedkirche, in der die besonders errichtete Stelle belegen ist.
( 5 ) Die Zugehörigkeit eines Gemeindegliedes zur Evangelisch-reformierten Kirche setzt sich bei einem Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes von einer Kirchengemeinde zu einer anderen Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche fort. Die sich hieraus für das Gemeindeglied ergebenden Rechte und Pflichten gelten in allen Kirchengemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche in gleicher Weise.
( 6 ) Glieder einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche können auf ihren Antrag Glieder einer nicht für ihren Wohnsitz zuständigen Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche werden. Die Umgemeindung bedarf eines Beschlusses des Kirchenrates/Presbyteriums der aufnehmenden Kirchengemeinde. Allgemeine Grundsätze hierfür kann die Synode beschließen. Evangelisch-reformierte in evangelischen Kirchengemeinden anderen Bekenntnisstandes (Absatz 2 Satz 3) werden auf ihren Antrag von einer benachbarten evangelisch-reformierten Kirchengemeinde als deren Glieder mit allen Rechten und Pflichten angenommen.
( 7 ) Unberührt bleiben die Rechtsverhältnisse in den nach bisher bestehender Ordnung einparochialen Gebieten, insbesondere die durch Konkordate (Landesverträge) vom 7. November 1599 in Ostfriesland geschaffene Rechtslage und die Bestimmungen der mit anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder Mitgliedskirchen des Reformierten Bundes geschlossenen Vereinbarungen zur Regelung einzelner Fragen des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts.
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§ 9
Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder

( 1 ) Die Gemeindeglieder haben Anspruch auf alle Dienste der Kirchengemeinde und das kirchliche Wahlrecht nach Maßgabe dieser Kirchenverfassung und des sonstigen kirchlichen Rechts.
( 2 ) Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben nach Kräften mitzuwirken und der Aufforderung zur Mitarbeit im Kirchenrat/Presbyterium, in der Gemeindevertretung und in der Gemeindeversammlung nachzukommen. Sie sind ebenso verpflichtet, die in der Kirchengemeinde geltenden Ordnungen zu beachten sowie die gesetzlich bestimmten kirchlichen Steuern und Abgaben zu entrichten.
( 3 ) Will ein Gemeindeglied eine kirchliche Amtshandlung durch einen nicht zuständigen Pfarrer oder eine nicht zuständige Pfarrerin vollziehen lassen, so bedarf es der Zustimmung des zuständigen Pfarrers oder der zuständigen Pfarrerin (Dimissoriale) in Vertretung des Kirchenrates/Presbyteriums, die nur aufgrund eines Beschlusses des Kirchenrates/Presbyteriums aus den in § 22 Absatz 2 genannten Gründen versagt werden kann.
( 4 ) Ein zuständiger Pfarrer oder eine zuständige Pfarrerin, gegen dessen oder deren erklärte geistliche Überzeugung der Kirchenrat/das Presbyterium, das Moderamen der Synode oder das Moderamen der Gesamtsynode die Zulassung eines Gemeindegliedes zu einer kirchlichen Amtshandlung beschlossen hat, darf die Vornahme dieser Amtshandlung ablehnen. In diesem Fall benennt das Moderamen der Synode einen Pfarrer oder eine Pfarrerin, der oder die zur Vornahme der Amtshandlung bereit ist.
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2. Der Kirchenrat/Das Presbyterium

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§ 10
Allgemeine Aufgaben

( 1 ) Um ihren Auftrag und Dienst wahrnehmen zu können, bildet die Kirchengemeinde einen Kirchenrat/ein Presbyterium.
( 2 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium ist die Leitung der Kirchengemeinde. Diese umfasst die geistliche Leitung (Hirtenamt) und Aufsicht, die rechtliche Vertretung nach innen und außen und die wirtschaftliche Verwaltung.
( 3 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium fördert die Gemeindearbeit, verantwortet ihre Inhalte und unterstützt alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde in ihrem Dienst.
( 4 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium regt die Gemeindeglieder zur Teilnahme am kirchlichen Leben und zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde an. Er/Es soll Wünsche und Anregungen einzelner Gemeindeglieder und Gruppen beachten.
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§ 11
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium besteht aus
  1. mindestens vier gewählten Kirchenältesten/Presbytern oder Presbyterinnen,
  2. gegebenenfalls weiteren nach Absatz 3 berufenen Kirchenältesten/Presbytern oder Presbyterinnen,
  3. den in der Kirchengemeinde tätigen Pfarrstelleninhabern oder Pfarrstelleninhaberinnen.
( 2 ) Die Zahl der neben dem Pfarrer oder der Pfarrerin zu wählenden Kirchenältesten/Presbyter oder Presbyterinnen wird vom Kirchenrat/Presbyterium und der Gemeindevertretung nach der Größe und den örtlichen Verhältnissen festgesetzt.
( 3 ) Zusätzliche Kirchenälteste/Presbyter und Presbyterinnen können vom Kirchenrat/Presbyterium und der Gemeindevertretung gemeinsam berufen werden. Die Höchstzahl der zu berufenden Kirchenältesten/Presbyter ergibt sich aus einer Teilung der Zahl der gewählten Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen durch fünf unter Hinzurechnung von eins für den Fall, dass bei der Teilung ein Rest verbleibt. Die Amtszeit eines oder einer Berufenen dauert bis zur übernächsten allgemeinen Kirchenratswahl.
( 4 ) Nahe Verwandte (Ehegatten, Geschwister, Verwandte ersten Grades und Verschwägerte) dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder in demselben Kirchenrat/Presbyterium sein. Dieses gilt nicht für Ehepaare, die Pfarrer und Pfarrerin sind. In diesem Fall übt jeweils einer oder eine das Stimmrecht aus; das Stimmrecht wechselt zu Beginn jeder ersten Sitzung des Kirchenrates/Presbyteriums nach einer Neuwahl (§ 16 der Kirchenverfassung).
( 5 ) Vakanzvertreter, Vakanzvertreterinnen, Pfarrer im Ehrenamt, Pfarrerinnen im Ehrenamt, Schulpfarrer, Schulpfarrerinnen, ehrenamtliche Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen sowie Inhaber und Inhaberinnen von Verfügungspfarrstellen gehören mit beratender Stimme dem Kirchenrat/Presbyterium der Kirchengemeinde an, in der sie ihren Dienst verrichten.
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§ 12
Wahlrecht

( 1 ) Die zu wählenden Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. Wahlberechtigt sind alle konfirmierten oder als Erwachsene getauften Gemeindeglieder.
( 2 ) Das Wahlrecht eines Gemeindegliedes kann durch Beschluss des Kirchenrates/Presbyteriums für ruhend erklärt werden, solange das Gemeindeglied
  1. nach § 22 von kirchlichen Handlungen zurückgewiesen ist,
  2. trotz Mahnung des Kirchenrates/Presbyteriums und Androhung des Wahlrechtsentzuges
    1. durch sein Verhalten die Verkündigung der Gemeinde unzumutbar belastet,
    2. durch Wort oder Tat die Zerstörung der Gemeinde anstrebt,
    3. kirchliche Pflichten nach § 9 nicht erfüllt.
( 3 ) Vor einem Beschluss nach Absatz 2 ist das Gemeindeglied vom Kirchenrat/Presbyterium anzuhören. Nach Wegfall des Grundes hat der Kirchenrat/das Presbyterium das Ruhen des Wahlrechts durch Beschluss zu beenden.
( 4 ) Beschlüsse nach Absatz 2 sind dem betroffenen Gemeindeglied unter Mitteilung der die Beschlüsse im einzelnen begründenden Tatsachen und einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Dem betroffenen Gemeindeglied steht innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Zustellung des Beschlusses ab die Beschwerde an das Moderamen der Synode zu. Dieses hört die Beteiligten und entscheidet abschließend.
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§ 13
Wahl der Kirchältesten/Presbyter und Presbyterinnen

( 1 ) Wählbar für den Kirchenrat/das Presbyterium sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen, die sich am Leben der Kirchengemeinde beteiligen und in der Lage sind, in ihr Verantwortung und Aufgaben zu übernehmen, sowie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Gemeindeglied kann nur aus wichtigem Grund die Wahl zum Kirchenältesten/Presbyter oder zur Presbyterin ablehnen oder das übernommene Amt niederlegen.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode bestimmt einen Sonntag als Wahltag für die kirchlichen Gemeindewahlen in allen Kirchengemeinden. Die Wahlen erfolgen geheim im Wege der Mehrheitswahl.
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§ 14
Einführung der Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen

( 1 ) Die Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen werden im Gottesdienst vor der Gemeinde eingeführt. Sie haben folgendes Versprechen abzulegen:
„Ich verspreche vor Gott und dieser Gemeinde, dass ich das mir übertragene Amt, gehorsam dem Wort Gottes, mit gewissenhafter Sorgfalt und in Treue gegenüber den Ordnungen der Evangelisch-reformierten Kirche und dieser Gemeinde wahrnehmen will.“
( 2 ) Mit Abgabe des Versprechens treten die Gewählten ihr Amt an.
( 3 ) Eine erneute Einführung findet nur statt, wenn die neue Amtszeit nicht an eine vorangegangene anschließt.
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§ 15
Notkirchenrat/Notpresbyterium

( 1 ) Ist die Wahl zum Kirchenrat/Presbyterium zweimal ohne Ergebnis geblieben, hat das Moderamen der Synode die Kirchenältesten/Presbyter oder Presbyterinnen zu ernennen. Kommt auch so kein beschlussfähiger Kirchenrat/beschlussfähiges Presbyterium zustande, hat das Moderamen der Synode die dem Kirchenrat/Presbyterium obliegende Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde auf Kosten der Kirchenkasse wahrzunehmen.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass ein beschlussfähiger Kirchenrat/beschlussfähiges Presbyterium nicht mehr vorhanden ist.
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§ 16
Amtszeit der gewählten Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen

( 1 ) Die Amtszeit der gewählten Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen dauert sechs Jahre, bei den Gewählten der Wahlen 2012 und 2015 jeweils einmalig 5 1/2 Jahre, sofern nicht ein früheres Ausscheiden nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen bleiben bis zur Einführung der neugewählten Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen im Amt.
( 2 ) Nach Ablauf von jeweils drei Jahren scheidet die Hälfte der gewählten Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen aus. Ist die Zahl der gewählten Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen nicht durch zwei teilbar, wird vor der zahlenmäßigen Bestimmung der Hälfte von der Gesamtzahl der gewählten Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen die Zahl eins abgezogen. Die Ausscheidenden werden, soweit sie nicht durch den Ablauf einer sechsjährigen Amtszeit feststehen, durch das Los bestimmt.
( 3 ) Vor Ablauf der Amtszeit scheidet ein Kirchenältester/Presbyter oder eine Kirchenälteste/Presbyterin aus durch Tod, Niederlegung des Amts, Verlust der Wählbarkeit oder Entlassung.
( 4 ) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchenrat/Presbyterium und dem oder der Betroffenen über den Verlust der Wählbarkeit entscheidet das Moderamen der Synode nach Anhörung der Beteiligten. Die Entscheidung ist den Beteiligten mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Moderamen der Gesamtsynode einlegen. Gegen dessen Entscheidung ist der Rechtsweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht gegeben. Hat das Moderamen einer Synode den Verlust der Wählbarkeit festgestellt, ruht das kirchliche Amt des oder der Betroffenen bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
( 5 ) Wegen grober Verletzung seiner oder ihrer verfassungsmäßigen Pflichten kann ein Kirchenältester/Presbyter oder eine Kirchenälteste/Presbyterin entlassen werden, wenn eine Änderung durch Ermahnung nicht zu erreichen oder ein eingetretener Schaden anders nicht zu beheben ist. Die Entlassung erfolgt nach Anhörung des oder der Betroffenen und des Kirchenrates/Presbyteriums durch das Moderamen der Synode. Absatz 4 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Wer nach dieser Bestimmung entlassen worden ist, verliert die Wählbarkeit auf die Dauer von sechs Jahren, beginnend mit der Rechtskraft der Entscheidung.
( 6 ) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Kirchenältesten/Presbyters oder einer Kirchenältesten/Presbyterin können Kirchenrat/Presbyterium und Gemeindevertretung gemeinsam für den Rest der Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen einen Kirchenältesten/Presbyter oder eine Kirchenälteste/Presbyterin nachwählen. In Gemeinden ohne Gemeindevertretung steht das Nachwahlrecht allein dem Kirchenrat/Presbyterium zu.
( 7 ) Näheres über die Wahlen, deren Voraussetzungen und deren Rechtsfolgen, regelt das Kirchengesetz über die kirchlichen Gemeindewahlen.
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§ 17
Gottesdienst

( 1 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium tritt für die Heiligung der Sonn- und Feiertage ein. Er/Es ist dafür verantwortlich, dass der Gottesdienst regelmäßig nach der in der Kirchengemeinde geltenden Ordnung gehalten wird.
( 2 ) Ein Beschluss des Kirchenrates/Presbyteriums ist erforderlich für
  1. Änderungen der Gottesdienstzeiten oder der in der Kirchengemeinde geltenden liturgischen Ordnung,
  2. die Benutzung des Kirchengebäudes zu nicht gottesdienstlichen Zwecken.
( 3 ) Eine Verminderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste setzt die Anhörung der Gemeindeversammlung und die Zustimmung des Moderamens der Synode voraus.
( 4 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium ist für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 69 Absatz 2 gegen die Einführung von der Gesamtsynode beschlossener neuer Agenden (Kirchenbücher), Gesangbücher und Lehrpläne zuständig.
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§ 18
Kanzelrecht

( 1 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium hat das Kanzelrecht.
( 2 ) Zum Verkündigungsdienst in Predigt, Taufe, Abendmahl und Amtshandlungen sind vorbehaltlich des Absatzes 3 zugelassen:
  1. die Pfarrer und Pfarrerinnen der Kirchengemeinde, die in der Kirchengemeinde tätigen Schulpfarrer, Schulpfarrerinnen, Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen,
  2. alle in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in einer Mitgliedskirche der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen ordinierten Prediger und Predigerinnen,
  3. alle in einer Kirche, mit der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft vereinbart worden ist, ordinierten Prediger und Predigerinnen.
( 3 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium kann aus wichtigem Grund eine von Absatz 2 Nr. 2 und 3 abweichende Regelung treffen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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§ 19
Kollektenrecht

Der Kirchenrat/Das Presbyterium entscheidet im Voraus über die Zweckbestimmung der Kollekten und Sammlungen, soweit hierüber kein Synodalbeschluss ergangen ist.
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§ 20
Kirchlicher Unterricht/örtliche Schulen

( 1 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium gewährleistet, dass der kirchliche Unterricht aufgrund der Heiligen Schrift nach den Bekenntnisschriften erteilt wird. Er/Es verantwortet den Unterrichtsplan und den Gebrauch der Unterrichtsmittel.
( 2 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium sucht Verbindung mit den Schulen am Ort und vertritt ihnen gegenüber die Belange der Gemeindeglieder und der Kirchengemeinde.
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§ 21
Diakonie

Der Kirchenrat/Das Presbyterium leitet die Diakonie der Kirchengemeinde. Er/Es kann Beauftragte, Helfer und Helferinnen bestellen oder einem Ausschuss (Diakonieausschuss, Diakonenkollegium) bestimmte Aufgaben übertragen.
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§ 22
Wahrung der kirchlichen Gemeinschaft

( 1 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium bemüht sich, in seelsorglicher Verantwortung die Gemeinschaft des christlichen Lebens gemäß der Ordnung Jesu Christi und seiner Apostel in Liebe und Ernst zu wahren.
( 2 ) Ist die Gemeinschaft christlichen Lebens gestört und lässt sie sich durch seelsorgliche Gespräche nicht wiederherstellen, kann ein betroffenes Gemeindeglied von kirchlichen Handlungen zurückgewiesen werden, bis der Anlass beseitigt ist.
( 3 ) Gemeindeglieder, die auf Dauer von kirchlichen Handlungen zurückgewiesen sind, können sich an das Moderamen der Synode wenden, um das Gespräch fortzusetzen. Das Moderamen der Synode hört die Beteiligten und bemüht sich, den Anlass zu beseitigen.
( 4 ) Die Absätze 2 und 3 gelten in gleicher Weise für die Mitglieder des Kirchenrates/Presbyteriums.
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§ 23
Sonstige Aufgaben

( 1 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium veranlasst die Neubesetzung einer freigewordenen Pfarrstelle und gewährleistet die Wahrnehmung der pfarramtlichen Aufgaben während einer Vakanz.
( 2 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium bereitet die in der Kirchengemeinde anstehenden Wahlen vor und führt sie durch.
( 3 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium beruft gemeinsame Sitzungen mit der Gemeindevertretung sowie die Gemeindeversammlung ein. Er/Es stellt für diese Zusammenkünfte die Tagesordnung auf, bereitet die Beschlussfassung vor und vollzieht die gefassten Beschlüsse.
( 4 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium trägt die Verantwortung für die Führung der kirchlichen Register und für die Verwaltung des Archivs der Kirchengemeinde.
( 5 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium kann beratende Ausschüsse einrichten.
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§ 24
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Der Kirchenrat/Das Presbyterium entscheidet im Rahmen des kirchlichen Rechts über Einstellung und Entlassung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde. Er/Es ist deren Dienstvorgesetzter. Die Ausübung der Dienstaufsicht kann einzelnen Mitgliedern übertragen werden.
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§ 25
Vermögensverwaltung

( 1 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde einschließlich des Vermögens der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen und Einrichtungen der Kirchengemeinde sowie der Diakoniekasse. Die Haftung der Mitglieder des Kirchenrates/Presbyteriums richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Haftung des Vormunds für das Mündelvermögen (§§ 1833 ff. BGB).
( 2 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium ist für die Erhaltung der kirchengemeindlichen Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen (insbesondere der Orgeln, Glocken, Kunstdenkmäler sowie der Kunst- und Wertgegenstände) verantwortlich.
( 3 ) Zweckgebundenes Vermögen der Kirchengemeinde darf mit Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode in seinem Bestand nur dann angetastet werden, wenn der Zweck anders nicht verwirklicht werden kann. Ist die Verwirklichung des Zwecks unmöglich geworden, so kann die Kirchengemeinde mit Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode das Vermögen anderweitig verwenden. Für eine Zweckumwandlung gilt § 87 Absatz 2 Satz 1 BGB entsprechend.
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§ 26
Kirchmeister, Kirchmeisterinnen, Kuratoren und Kuratorinnen

( 1 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium kann aus seiner Mitte Kirchmeister, Kirchmeisterinnen, Kuratoren oder Kuratorinnen berufen.
( 2 ) Die Aufgaben der Kirchmeister, Kirchmeisterinnen, Kuratoren und Kuratorinnen umfassen
  1. die unmittelbare Aufsicht über die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  2. die Durchführung der Rechnungsführung, falls diese nach § 27 Absatz 1 Satz 3 einem Kirchmeister oder einer Kirchmeisterin übertragen worden ist,
  3. die Aufsicht über die Rechnungsführung, falls nach § 27 Absatz 1 ein eigener Rechnungsführer oder eine eigene Rechnungsführerin bestellt worden ist,
  4. die Verwaltung der Grundstücke, Gebäude und Einrichtungsgegenstände,
  5. die Aufsicht über die nichtrechtsfähigen Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen der Kirchengemeinde,
  6. die Beantragung der Beschlüsse, die der Kirchenrat/das Presbyterium in Angelegenheiten der Dienstaufsicht sowie über Ausgaben und über Anträge an Stellen außerhalb der Kirchengemeinde zu fassen hat.
( 3 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium kann die Geschäfte der Kirchmeister, Kirchmeisterinnen, Kuratoren und Kuratorinnen auf mehrere Kirchenälteste/Presbyter oder Presbyterinnen verteilen und für einzelne Einrichtungen Beauftragte (Kuratorien, Kuratoren oder Kuratorinnen) berufen.
( 4 ) Kirchmeister, Kirchmeisterinnen, Kuratoren und Kuratorinnen bleiben im Amt bis zum Amtsantritt der gewählten Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen nach der nächsten Kirchenratswahl/Presbyterwahl. Wiederberufung ist zulässig.
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§ 27
Rechnungsführung

( 1 ) Für die Verwaltung der Kassen beruft der Kirchenrat/das Presbyterium einen Rechnungsführer oder eine Rechnungsführerin. Der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin braucht dem Kirchenrat/Presbyterium nicht anzugehören. Auch ein Kirchmeister oder eine Kirchmeisterin kann als Rechnungsführer oder Rechnungsführerin berufen werden. Die Regelung des § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.
( 2 ) Der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin hat die Aufgabe,
  1. die Einnahmen der Kirchen-, Pfarr-, Küsterei- und sonstigen nicht besonders verwalteten Kassen der Kirchengemeinde zu erheben und aus ihnen die Ausgaben nach den schriftlichen Anweisungen des oder der vom Kirchenrat/Presbyterium bestellten Anweisungsberechtigten zu leisten,
  2. die Rechnungsbücher der Kirchengemeinde zu führen, dem Kirchenrat/Presbyterium jährlich Rechnung zu legen und sich den vom Kirchenrat/Presbyterium angeordneten Kassenprüfungen zu unterziehen,
  3. dem Kirchenrat/Presbyterium den Entwurf des jährlichen Haushaltsplanes vorzulegen,
  4. auf Beschluss des Kirchenrates/Presbyteriums weitere Angelegenheiten der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie der Vermögensverwaltung zu bearbeiten.
( 3 ) Für einzelne Kassen der Kirchengemeinde kann eine besondere Kassenverwaltung eingerichtet werden.
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§ 27a
Übertragung von Verwaltungsaufgaben

Aufgaben der Rechnungsführung und Personalverwaltung können ganz oder teilweise ausschließlich auf
  1. evangelisch-reformierte Körperschaften öffentlichen Rechts oder
  2. kirchenvertraglich verbundene kirchliche Körperschaften öffentlichen Rechts
übertragen werden.
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§ 28
Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden

( 1 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium wählt auf seiner ersten Sitzung nach einer Neuwahl gemäß § 13 in geheimer Wahl aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie dessen oder deren ersten und zweiten Stellvertreter oder erste und zweite Stellvertreterin auf die Dauer von jeweils drei Jahren. Die Wahl leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied.
( 2 ) Ein Pfarrer oder eine Pfarrerin darf die Annahme der Wahl zum oder zur Vorsitzenden nur dann ablehnen, wenn er oder sie den Vorsitz in dem betreffenden Kirchenrat/Presbyterium sechs Jahre hintereinander innehatte und wenn ein anderer Pfarrer oder eine andere Pfarrerin dem Kirchenrat/Presbyterium angehört.
( 3 ) Beim Ausscheiden des oder der Vorsitzenden oder eines seiner/ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen aus dem Kirchenrat/Presbyterium oder dessen/deren Niederlegung des Amtes findet für den Rest der Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen oder Zurückgetretenen eine Nachwahl statt.
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§ 29
Sitzungen

( 1 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium soll in der Regel einmal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Der oder die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine solche Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Kirchenältesten/Presbyter oder Presbyterinnen die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
( 2 ) Zu den Sitzungen hat der oder die Vorsitzende mindestens drei Tage vorher alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder – nach vorherigem Beschluss durch den Kirchenrat/das Presbyterium – auf elektronischem Wege einzuladen. Der Kirchenrat/das Presbyterium kann durch Beschluss andere Einladungsfristen festsetzen.
( 3 ) Beauftragte, die nicht Mitglieder des Kirchenrates/Presbyteriums sind, und gemeindliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen sind bei der Beratung von Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs zu hören. Zur Beratung besonderer Angelegenheiten können Sachkundige hinzugezogen werden.
( 4 ) Die Sitzungen des Kirchenrates/Presbyteriums werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet. Sie sind in der Regel nicht öffentlich. Jeder oder jede Anwesende ist dann über ihren Verlauf zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Kirchenrat/das Presbyterium kann aus wichtigem Grunde für die jeweils nächste Sitzung Öffentlichkeit beschließen. Die Anberaumung einer solchen Sitzung ist den Gemeindegliedern rechtzeitig bekannt zu machen.
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§ 30
Beschlussfähigkeit

Der Kirchenrat/Das Presbyterium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Fehler bei der Einladung sind unbeachtlich, wenn alle Mitglieder auf eine Rüge verzichten.
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§ 31
Beschlussfassung und Wahlen

( 1 ) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
( 2 ) In eiligen Angelegenheiten kann ein Beschluss auch auf Rundfrage gefasst werden, falls kein Mitglied widerspricht.
( 3 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium kann einen noch nicht ausgeführten Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aufheben.
( 4 ) Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Kirchenrates/Presbyteriums ist geheim zu wählen. Bei Wahlen ist gewählt, wer von allen abgegebenen Stimmen die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchenrates/Presbyteriums auf sich vereinigt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Hat kein Bewerber oder keine Bewerberin die Stimmen der Mehrheit auf sich vereinigt, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 32
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

Mitglieder, die an einem zur Beratung stehenden Fall persönlich oder durch nahe Verwandtschaft (§ 11 Abs. 4 Satz 1) beteiligt sind, werden auf eigenen Wunsch oder auf Beschluss des Kirchenrates/Presbyteriums zur Sache gehört. Sie sind von der Beratung ausgeschlossen und haben auch der Abstimmung fernzubleiben, wenn es sich nicht um eine Wahl handelt. Ergibt sich die Beachtung dieser Bestimmung nicht aus der Niederschrift, so ist der Beschluss bzw. die Wahl unwirksam.
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§ 33
Niederschrift

( 1 ) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben enthält über
  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2. die Namen der anwesenden Kirchenältesten/Presbyter und Presbyterinnen und die Namen der zur Beratung hinzugezogenen Personen,
  3. die behandelten Tagesordnungspunkte,
  4. die eingebrachten Anträge,
  5. die gefassten Beschlüsse bzw. das Ergebnis einer Wahl.
( 2 ) Die Niederschrift muss vom Kirchenrat/Presbyterium genehmigt und von dem oder der Vorsitzenden sowie mindestens zwei weiteren Kirchenältesten/Presbytern oder Presbyterinnen unterschrieben werden. Die Niederschriften sind zu archivieren.
( 3 ) Mitglieder des Kirchenrates/Presbyteriums, das Moderamen der Synode sowie das Moderamen der Gesamtsynode können Einsicht in die Niederschriften nehmen. Mit Beschluss des Kirchenrates/Presbyteriums kann im Einzelfall weiteren Personen die Einsichtnahme in die Niederschriften gewährt werden.
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§ 34
Form von Willenserklärungen

Zu einer die Kirchengemeinde verpflichtenden Willenserklärung des Kirchenrates/Presbyteriums bedarf es der Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder eines oder einer seiner oder ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und zweier anderer Kirchenältesten/Presbyter oder Presbyterinnen sowie der Beidrückung des Kirchensiegels.
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§ 35
Beanstandungspflicht des oder der Vorsitzenden

Rechtswidrige Beschlüsse sind von dem oder der Vorsitzenden zu beanstanden. Der Kirchenrat/Das Presbyterium hat dann erneut über die betreffende Angelegenheit zu beraten und zu beschließen. Wird der Beanstandung nicht entsprochen, so ist die Angelegenheit dem Moderamen der Synode zur Entscheidung vorzulegen. Gegen dessen Entscheidung kann das Moderamen der Gesamtsynode angerufen werden. Hebt auch dieses den rechtswidrigen Beschluss nicht auf, so ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Klageweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht gegeben. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
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§ 36
Ersatzvornahme

( 1 ) Weigert sich ein Kirchenrat/Presbyterium, eine Leistung, die nach geltendem Recht aus der Kirchenkasse oder von den Gemeindegliedern zu erbringen ist, in den Haushaltsplan einzustellen, kann das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Moderamens der Synode den Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin beauftragen, auf Kosten der Kirchengemeinde ersatzweise die Rechtspflicht zu erfüllen oder den Haushaltsplan zu ergänzen. Die Entscheidung des Moderamens der Gesamtsynode ist der Kirchengemeinde mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, hiergegen ist der Rechtsweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht gegeben. Durch die Verfügung des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin nach Satz 1 wird die Beschlussfassung des Kirchenrates/Presbyteriums ersetzt.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann gemäß Absatz 1 verfahren, um die gerichtliche Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen einer Kirchengemeinde wegen Pflichtwidrigkeiten eines Kirchenältesten/Presbyters, einer Kirchenältesten/Presbyterin, eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Kirchengemeinde durchzusetzen.
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3. Gemeindevertretung

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§ 37
Zusammensetzung

( 1 ) In Kirchengemeinden mit 1.000 und mehr Gemeindegliedern wird eine Gemeindevertretung gewählt. Die Zahl der Gemeindevertreter oder Gemeindevertreterinnen beträgt von 1.000 bis 4.999 Gemeindegliedern 12 und 5.000 und mehr Gemeindegliedern 18. Aus wichtigem Grund kann die Zahl der Gemeindevertreter oder Gemeindevertreterinnen vom Kirchenrat/Presbyterium und der Gemeindevertretung mit Zustimmung des Moderamens der Synode anderweitig festgelegt werden.
( 2 ) In Kirchengemeinden mit weniger als 1.000 Gemeindegliedern entscheidet die Gemeindeversammlung über die Bildung einer Gemeindevertretung, die höchstens 10 Gemeindevertreter oder Gemeindevertreterinnen umfassen darf.
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§ 38
Bildung

( 1 ) Auf Berufung, Wahl, Einführung und Nachwahl sowie Amtszeit der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen sind die für Kirchenälteste/Presbyter und Presbyterinnen geltenden Bestimmungen (§ 11 Abs. 3, §§ 12 bis 14,16) entsprechend anzuwenden. Kirchenälteste/Presbyter und Presbyterinnen können keine Gemeindevertreter oder Gemeindevertreterinnen sein.
( 2 ) Bis zur Wahl der Gemeindevertretung nimmt der Kirchenrat/das Presbyterium deren Aufgaben wahr.
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§ 39
Aufgaben

( 1 ) Der Gemeindevertretung obliegt in gemeinsamer Versammlung mit dem Kirchenrat/Presbyterium
  1. die Wahl der Abgeordneten zur Synode,
  2. die Berufung und Nachwahl von Mitgliedern des Kirchenrates/Presbyteriums (§ 11 Abs. 3, § 16 Abs. 6) sowie die Berufung und Nachwahl von Mitgliedern der Gemeindevertretung (§ 38 Abs. 1 Satz 1).
( 2 ) Die Gemeindevertretung hat ferner zusammen mit dem Kirchenrat/Presbyterium zu beschließen über
  1. den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum sowie dessen Vermietung oder Verpachtung für eine Zeit von mehr als 12 Jahren,
  2. eine außerordentliche Nutzung des Vermögens, die den Vermögensbestand angreift, sowie die Kündigung und Einziehung von Kapitalien ohne verzinsliche Wiederanlage,
  3. Kreditaufnahmen, die nicht nur einer vorübergehenden Aushilfe dienen und aus den laufenden Einnahmen der gleichen Voranschlagszeit zurückgezahlt werden sollen,
  4. Neubauten oder erhebliche Ausbesserungen und Veränderungen von Baulichkeiten,
  5. die Beschaffung der für die kirchlichen Bedürfnisse notwendigen Geldmittel und Leistungen, insbesondere die Festsetzung des Betrages und des Verteilungsmaßstabes der von der Kirchengemeinde zu erhebenden Kirchensteuer,
  6. Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührensätze,
  7. Bewilligungen neuer Planstellen sowie einer dauernden Verbesserung des Einkommens aus bestehenden Stellen,
  8. die Feststellung der Haushaltspläne kirchlicher Kassen, die Abnahme von Rechnungen und die Erteilung der Entlastung,
  9. überplanmäßige Ausgaben und außerplanmäßige Ausgaben, sofern der Betrag der Einzelbewilligung zehn vom Hundert des betreffenden Ausgabenansatzes übersteigt,
  10. den Erlass von Gemeindesatzung und Gemeindestatuten,
  11. die Vereinigung und Aufhebung von Kirchengemeinden und Pfarrstellen.
( 3 ) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 8 sind die Haushaltspläne vor der Feststellung, die Jahresrechnungen vor der Entlastung eine Woche lang öffentlich auszulegen, um den Gemeindemitgliedern eine Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Jahresrechnungen sind zusammen mit den Haushaltsplänen dem Moderamen der Gesamtsynode zur Prüfung vorzulegen.
( 4 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium kann die Gemeindevertretung an Beschlüssen über andere Angelegenheiten der Kirchengemeinde beteiligen.
( 5 ) In Kirchengemeinden ohne Gemeindevertretung nimmt der Kirchenrat/das Presbyterium die Aufgaben der Gemeindevertretung wahr.
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§ 40
Arbeitsweise

( 1 ) Die gemeinsamen Sitzungen von Kirchenrat/Presbyterium und Gemeindevertretung werden von dem oder der Vorsitzenden des Kirchenrates/Presbyteriums einberufen und geleitet. Dieser oder diese hat die Mitglieder beider Gremien mindestens eine Woche vorher unter Mitteilung der vom Kirchenrat/Presbyterium beschlossenen Tagesordnung einzuladen. Die §§ 29 Absätze 2 bis 4, 32, 33 und 35 gelten für die gemeinsamen Sitzungen entsprechend.
( 2 ) Zur Beschlussfähigkeit müssen anwesend sein
  1. die Mehrheit der Mitglieder des Kirchenrates/Presbyteriums,
  2. mindestens ein Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung.
( 3 ) Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Verlangen nur eines Mitglieds des Kirchenrates/Presbyteriums oder der Gemeindevertretung ist geheim abzustimmen oder zu wählen. Bei der Wahl der Abgeordneten zur Synode und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie bei Berufungen oder Nachwahlen in den Kirchenrat/das Presbyterium oder in die Gemeindevertretung ist stets geheime Wahl erforderlich.
( 4 ) Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung und Wahlen § 31 entsprechend.
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§ 41
Niederschrift

Über den Verlauf einer gemeinsamen Versammlung von Kirchenrat/Presbyterium und Gemeindevertretung ist in entsprechender Anwendung des § 33 eine Niederschrift zu fertigen, die von dem oder der Vorsitzenden und von zwei durch die Versammlung zu bestimmenden Mitgliedern unterschrieben werden muss.
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4. Die Gemeindeversammlung

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§ 42
Zusammensetzung

Die Gemeindeversammlung besteht aus den Gemeindegliedern und soll mindestens einmal jährlich abgehalten werden. Sie findet im Zusammenhang mit einem Gottesdienst statt. Stimmberechtigt sind die wahlberechtigten Gemeindeglieder (§ 12 Absatz 1). Die Gemeindeversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann aber auf Beschluss des Kirchenrates/Presbyteriums für öffentlich erklärt werden.
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§ 43
Aufgaben

( 1 ) Aufgabe der Gemeindeversammlung ist es,
  1. den Bericht des Kirchenrates/Presbyteriums über die innere und äußere Entwicklung der Kirchengemeinde sowie über die gesamtkirchliche Lage entgegenzunehmen und zu erörtern,
  2. Stellung zu nehmen zu anstehenden Entscheidungen, die ihr die Gemeindeorgane vorlegen,
  3. Gemeindestatuten zu bestätigen,
  4. Kirchenälteste/Presbyter und Presbyterinnen, Gemeindevertreter oder Gemeindevertreterinnen und Pfarrer oder Pfarrerinnen zu wählen, sofern ein Gemeindestatut dies vorsieht.
( 2 ) Die Gemeindeversammlung kann Anträge an den Kirchenrat/das Presbyterium richten. Der Kirchenrat/Das Presbyterium muss seine Entscheidung darüber der nächsten Gemeindeversammlung vortragen und zur Aussprache stellen.
( 3 ) Die Gemeindeversammlung wird an Visitationen (§ 60 Abs. 1 Nr. 5) beteiligt und bei der Vereinigung der Gemeinde mit einer anderen sowie bei der Aufhebung der Gemeinde oder einer Pfarrstelle (§ 39 Abs. 2 Nr. 11) angehört.
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§ 44
Arbeitsweise

( 1 ) Der oder die Vorsitzende des Kirchenrates/Presbyteriums beruft unter Mitteilung der vom Kirchenrat/Presbyterium beschlossenen Tagesordnung eine ordentliche Gemeindeversammlung ein. Durch Kanzelabkündigung, ortsübliche Bekanntmachung oder schriftliche Benachrichtigung ist sicherzustellen, dass alle Gemeindeglieder die Einberufung zur Kenntnis nehmen können. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
( 2 ) Anträge von Gemeindegliedern, deren sachgerechte Behandlung eine ausführliche Information der Kirchengemeinde voraussetzt, sind beim Kirchenrat/Presbyterium spätestens drei Wochen vor dem Zusammentritt der Gemeindeversammlung einzureichen. Diese Anträge sind in den folgenden Gottesdiensten der Gemeinde bekannt zu geben.
( 3 ) Eine außerordentliche Gemeindeversammlung ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen,
  1. wenn wenigstens zwei vom Hundert der wahlberechtigten Gemeindeglieder, in Gemeinden mit weniger als 1250 wahlberechtigten Gemeindegliedern wenigstens 25 wahlberechtigte Gemeindeglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen oder
  2. wenn der Kirchenrat/das Presbyterium eine außerordentliche Gemeindeversammlung für erforderlich hält. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
( 4 ) Der Kirchenrat/Das Presbyterium bestimmt den Verhandlungsleiter oder die Verhandlungsleiterin. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Bestimmungen des § 31 Absätze 1 und 4 sowie des § 40 Absatz 3 gelten entsprechend. Der Kirchenrat/Das Presbyterium stellt die Beschlüsse der Gemeindeversammlung unter Anfertigung einer Niederschrift nach § 33 fest.
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5. Das Amt des Pfarrers und der Pfarrerin

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§ 45
Aufgaben und Stellung des Pfarrers oder der Pfarrerin

( 1 ) Dem Pfarrer oder der Pfarrerin obliegen
  1. der Dienst der Verkündigung in Predigt, Taufe und Abendmahl,
  2. in der Gemeinschaft des Kirchenrates/Presbyteriums die geistliche Leitung der Gemeinde,
  3. die Übernahme von Aufgaben, die von Synoden übertragen werden.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist in Verkündigung, Lehre und Seelsorge vom Kirchenrat/Presbyterium und von der Gemeindevertretung unabhängig. §§ 20 und 22 bleiben unberührt.
( 3 ) Bei mehreren Pfarrstellen in einer Gemeinde nehmen die Pfarrer oder Pfarrerinnen ihr Amt gemeinsam wahr. Die Verteilung der Aufgaben regelt der Kirchenrat/das Presbyterium im Einvernehmen mit den Pfarrern oder Pfarrerinnen.
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§ 46
Voraussetzungen der Zulassung zum Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin

( 1 ) Zum Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin kann zugelassen werden, wer die hierfür kirchengesetzlich vorgeschriebene Ausbildung nachweist.
( 2 ) Aus anderen Kirchen kommende Pfarrer, Pfarrerinnen, Kandidaten und Kandidatinnen haben sich, soweit eine Feststellung ihres Bekenntnisstandes erforderlich ist, einer Aussprache mit dem Theologischen Prüfungsausschuss zu unterziehen.
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§ 47
Wahl des Pfarrers oder der Pfarrerin

( 1 ) Die Besetzung der Pfarrstellen erfolgt unter dem Vorbehalt des Absatzes 2 durch Wahl der Kirchengemeinde. Die Bestimmungen über die Besetzung von Schulpfarrstellen und über die von der Gesamtsynode errichteten gesamtkirchlichen Pfarrstellen bleiben unberührt.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode hat das Recht, nach Anhörung des Kirchenrates/Presbyteriums und des Moderamens der Synode eine freie Pfarrstelle zu besetzen,
  1. wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Ausschreibung der Stelle im Gesetz- und Verordnungsblatt eine Wahl nicht zustande gekommen ist oder
  2. wenn ein dringendes Bedürfnis für die Besetzung besteht und ein geeigneter Pfarrer oder eine geeignete Pfarrerin verfügbar ist.
( 3 ) Ist eine Kirchengemeinde einmal von einer Besetzung gemäß Absatz 2 betroffen worden, darf eine solche für die drei nächstfolgenden Besetzungsfälle oder jedenfalls in den nächsten 50 Jahren nicht ohne Zustimmung des Kirchenrates/Presbyteriums und der Gemeindevertretung erneut stattfinden.
( 4 ) Näheres über Wahlberechtigung, Ablauf der Wahl, Wahlprüfung sowie über die Besetzung von Pfarrstellen durch das Moderamen der Gesamtsynode regelt das Kirchengesetz über die kirchengemeindlichen Pfarrwahlen.
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§ 48
Amtszeit des Pfarrers und der Pfarrerin

( 1 ) Die Pfarrer und Pfarrerinnen werden in der Regel in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit angestellt.
( 2 ) Das Nähere über die Rechtsstellung der Pfarrer und Pfarrerinnen regelt das Pfarrerdienstgesetz.
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§ 49
Versetzung des Pfarrers oder der Pfarrerin
bei nachhaltiger Störung des Dienstes

( 1 ) Der Kirchenrat/das Presbyterium kann bei Vorliegen einer nachhaltigen Störung in der Wahrnehmung des Dienstes eines Gemeindepfarrers oder einer Gemeindepfarrerin dessen oder deren Versetzung beantragen. Das Moderamen der Gesamtsynode entscheidet nach mündlicher Anhörung des Kirchenrates/Presbyteriums, des Moderamens der Synode, des betroffenen Pfarrers oder der betroffenen Pfarrerin und einer Gemeindeversammlung über den Antrag.
( 2 ) Lehnt das Moderamen der Gesamtsynode einen Antrag gemäß Absatz 1 ab, erlöschen die Ämter der gewählten und berufenen Kirchenältesten/Presbyter mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung zugestellt worden ist. Das Moderamen der Synode hat unverzüglich Neuwahlen für den Rest der Amtszeiten der ausgeschiedenen Mitglieder des Kirchenrates/Presbyteriums einzuleiten. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
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6. Gemeindestatuten

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§ 50
Gemeindestatuten

( 1 ) In Gemeindestatuten können die Kirchenverfassung ergänzende oder von ihr abweichende Regelungen zusammengefasst werden, wenn solche nach dem Herkommen bereits bestehen oder für die künftige Entwicklung der Gemeinde notwendig erscheinen. Verfassungsgrundsätze dürfen dabei nicht verletzt werden.
( 2 ) Zum Erlass eines Gemeindestatuts bedarf es
  1. der gemeinsamen Beschlussfassung des Kirchenrates/Presbyteriums und der Gemeindevertretung,
  2. der Zustimmung der Gemeindeversammlung,
  3. der Genehmigung durch das Moderamen der Gesamtsynode nach Anhörung des Moderamens der Synode.
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III. Die Synoden

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1. Allgemeine Aufgaben der Synoden

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§ 51
Allgemeine Aufgaben der Synoden

( 1 ) Evangelische Synoden verkörpern die Gemeinschaft der Kirchengemeinden in Jesus Christus. Ihr Auftrag wird vom verkündigten Wort Gottes bestimmt und begrenzt. Sie haben daher in gemeinsamem Bekennen und in gemeinsamer Verantwortung das Zusammenleben der Kirchengemeinden verbindlich zu ordnen. Aus diesem Grunde haben sie nicht nur eine Autorität des Zeugnisses, sondern auch des Rechts.
( 2 ) Den Synoden obliegt die Leitung, Verwaltung und Vertretung der Kirche in allen ihren Diensten, soweit diese nicht von den Kirchengemeinden allein erfüllt werden. Als Vertreterinnen der Kirchengemeinden nehmen die Synoden diese Aufgaben selbst oder durch die von ihnen bestellten Organe wahr.
( 3 ) Auf dem Weg des Glaubensgehorsams bemühen sich die Synoden um Klarheit und um Einmütigkeit im Geist. Kommt trotz Hörens aufeinander ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, so ist die abweichende Meinung der Minderheit auf deren Antrag zusammen mit dem Mehrheitsbeschluss bekannt zu geben.
( 4 ) Der Dienst der Synode in den Synodalverbänden wird von den Synoden wahrgenommen. Was in der Synode nicht entschieden werden kann oder eine Mehrzahl von Synodalverbänden angeht, wird der Gesamtsynode vorgelegt.
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2. Die Synodalverbände und die Synoden

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§ 52
Rechtsstellung und Gebiet der Synodalverbände

( 1 ) Die Synodalverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und erfüllen ihre Aufgaben selbstständig. Sie werden nach Maßgabe der §§ 56 bis 62 durch die Synoden oder deren Moderamen geleitet und vertreten.
( 2 ) Die Synodalverbände bestehen aus den Kirchengemeinden, die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung angehört haben. Über die Änderung des Gebietes von Synodalverbänden beschließt die Gesamtsynode nach Anhörung der beteiligten Synoden. Einigen sich diese nicht über eine notwendig gewordene Vermögensauseinandersetzung, so entscheidet das Moderamen der Gesamtsynode.
( 3 ) Gemeinsame Angelegenheiten mehrerer Synodalverbände werden durch die zuständigen Synoden in gemeinsamer Tagung erledigt. Vorsitz und Ablauf der Tagung regeln die Moderamen der Synoden.
( 4 ) Die Synodalverbände können Umlagen und Steuern im Rahmen der Kirchengesetze erheben.
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§ 53
Zusammensetzung der Synode

( 1 ) Die Synode besteht aus
  1. den von den Kirchengemeinden gewählten Abgeordneten (Abs. 2),
  2. den Pfarrern und Pfarrerinnen des Synodalverbandes, die eine Pfarrstelle innehaben,
  3. den Schulpfarrern und Schulpfarrerinnen,
  4. den Inhabern und Inhaberinnen von Sonderpfarrstellen,
  5. den gegebenenfalls nach Absatz 3 berufenen Synodalen.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde wählt für jede vorhandene Pfarrstelle einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete. Kirchengemeinden ohne Pfarrstelle wählen einen Abgeordneten. In Kirchengemeinden mit mehr als 1000 Gemeindegliedern werden weitere Abgeordnete gewählt. Ihre Zahl ergibt sich aus der Teilung der um 1000 verminderten Gesamtzahl der Gemeindeglieder durch 1500 unter Hinzurechnung von eins für den Fall, dass bei der Teilung ein Rest verbleibt. Keine Kirchengemeinde darf mehr als acht Abgeordnete wählen.
( 3 ) Synoden eines Synodalverbandes können nach Anhörung ihres Moderamens für die Dauer einer Wahlperiode bis zu drei Gemeindeglieder aus dem Synodalverband berufen.
( 4 ) Mitglieder der Synode sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
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§ 54
Wahl und Amtszeit der zu wählenden Mitglieder der Synode

( 1 ) Die zu wählenden Mitglieder der Synode werden von den Kirchengemeinden auf die Dauer von sechs Jahren, im Wahljahr 2012 einmalig auf die Dauer von 5 ½ Jahren, gewählt. Für die Wählbarkeit gilt § 13 Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu Wählenden zum Zeitpunkt der Wahl dem Kirchenrat/Presbyterium oder der Gemeindevertretung angehören sollen. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das das gewählte Mitglied im Verhinderungsfall vertritt und bei dessen Ausscheiden nachrückt. Im Fall des Nachrückens erfolgt die Wahl eines neuen Ersatzmitgliedes.
( 3 ) Die Mitgliedschaft eines gewählten Mitglieds erlischt
  1. vor Ablauf der Amtszeit durch Tod, Niederlegung des Amtes oder Verlust der Wählbarkeit,
  2. durch Ausscheiden aus der Kirchengemeinde, die die Wahl in die Synode vorgenommen hat.
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§ 55
Einführung der Mitglieder der Synode

( 1 ) Die Mitglieder der Synode haben in die Hand des oder der Präses der Synode folgendes Versprechen abzulegen:
„Ich verspreche vor Gott und dieser Synode, dass ich die mir übertragene Aufgabe, gehorsam dem Worte Gottes, mit gewissenhafter Sorgfalt und in Treue gegenüber den Ordnungen der Evangelisch-reformierten Kirche erfüllen will.“
( 2 ) § 14 Absätze 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.
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§ 56
Aufgaben der Synode

Aufgabe der Synode ist es,
  1. die Mitglieder des Moderamens der Synode zu wählen,
  2. die ständigen Ausschüsse zur Bearbeitung besonderer Sachgebiete für die Synode und die Beauftragten für den Synodalverband zu berufen,
  3. die auf den Synodalverband entfallenden Mitglieder der Gesamtsynode zu wählen,
  4. den Bericht des Moderamens der Synode über dessen Tätigkeit sowie über die Lage des Synodalverbandes entgegenzunehmen und zu erörtern,
  5. dem vom Berichterstatter oder von der Berichterstatterin zu verantwortenden Bericht über die kirchliche und gesellschaftliche Lage in den Kirchengemeinden des Synodalverbandes entgegenzunehmen und zu erörtern,
  6. die Visitationstätigkeit im Synodalverband zu beobachten,
  7. die Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Altenarbeit, den kirchlichen Unterricht, die Diakonie, die Arbeit der Evangelisation (Welt- und Volksmission) und die ökumenische Arbeit im Synodalverband zu erörtern und zu fördern,
  8. im Synodalverband das Gespräch mit Juden zu suchen und die Solidarität mit der jüdischen Gemeinschaft zu fördern,
  9. die Kirchenkollekten unter Berücksichtigung des Kollektenrechts der Kirchengemeinden und der Gesamtsynode auszuschreiben,
  10. Entschließungen an die Kirchengemeinden des Synodalverbandes, an die Gesamtsynode und an die Öffentlichkeit zu richten,
  11. Vorbehaltlich der Genehmigung durch das Moderamen der Gesamtsynode Ordnungen für das kirchliche Leben und für kirchliche Handlungen zu beschließen,
  12. die Haushaltspläne für die Kassen des Synodalverbandes festzustellen, die Jahresrechnungen abzunehmen und das Moderamen zu entlasten,
  13. die für die Kassen des Synodalverbandes erforderlichen Beiträge der Kirchengemeinden auszuschreiben,
  14. über die Vergabe von Darlehen zu entscheiden,
  15. über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundeigentum des Synodalverbandes zu beschließen,
  16. bei Gebietsänderungen des Synodalverbandes mitzuwirken,
  17. die an die Synode gerichteten Vorlagen und Anträge zu erledigen.
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§ 57
Arbeitsweise der Synode

( 1 ) Die Synode wird mindestens einmal jährlich auf Beschluss ihres Moderamens einberufen. Das Moderamen ist darüber hinaus zur Einberufung der Synode verpflichtet, wenn ein Drittel der Abgeordneten, ein Drittel der zur Synode gehörenden Kirchengemeinden oder das Moderamen der Gesamtsynode dies verlangen.
( 2 ) Die Einladung erfolgt durch den oder die Präses der Synode spätestens vier Wochen vor Beginn der Tagung. Die vom Moderamen beschlossene vorläufige Tagesordnung wird beigefügt. Gleichzeitig wird unter Übersendung der Tagesordnung das Moderamen der Gesamtsynode eingeladen, das redeberechtigte Vertreter oder Vertreterinnen entsenden kann. Die Tagung soll in den zur Synode gehörenden Kirchengemeinden im Gottesdienst des vorausgehenden Sonntags abgekündigt werden. Mit der Abkündigung wird eine Fürbitte verbunden.
( 3 ) Jede Sitzung der Synode wird mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen. Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern die Synode nicht für besondere Gegenstände Vertraulichkeit beschließt. Gemeindegliedern und geladenen Gästen kann durch Beschluss der Synode im Einzelfall Rederecht erteilt werden. Zur Beschlussfähigkeit ist, neben der ordnungsgemäßen Einladung (Absatz 2), die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
( 4 ) Bei Wahlen ist § 31 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Bei der Wahl der Mitglieder des Moderamens sowie der Abgeordneten zur Gesamtsynode und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ist stets geheime Wahl erforderlich. Andere Wahlen können durch Zuruf vollzogen werden, wenn für jeden zu Wählenden oder jede zu Wählende nicht mehr als ein Vorschlag gemacht wird und kein Mitglied der Synode geheime Wahl wünscht.
( 5 ) Über die Beschlüsse der Synode wird eine Niederschrift gefertigt. Für die Synode gelten die Bestimmungen der §§ 31 Absatz 3, 32 und 35. Für die Regelung weiterer Fragen kann sich die Synode eine Geschäftsordnung geben.
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§ 58
Rechtsstellung des Moderamens der Synode

( 1 ) Das Moderamen ist die ständige Vertretung der Synode, sofern diese nicht versammelt ist. Es vertritt den Synodalverband nach außen.
( 2 ) Das Moderamen der Synode ist befugt, an Stelle der Synode dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Entsprechende Maßnahmen sind der Synode mit einer Begründung unverzüglich zur Bestätigung mitzuteilen. Wird diese nicht erteilt, so sind die Maßnahmen außer Kraft zu setzen und ihre Wirkungen rückgängig zu machen, soweit dies möglich ist.
( 3 ) Hält das Moderamen einen Beschluss der Synode für unvereinbar mit den berechtigten Interessen der Kirchengemeinden, so hat es der Synode seine Auffassung mitzuteilen und den Vollzug des Beschlusses auszusetzen. Bestätigt die Synode nach erneuter Beratung den Beschluss, so ist er vom Moderamen zu vollziehen.
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§ 59
Zusammensetzung und Bildung des Moderamens der Synode

( 1 ) Das Moderamen der Synode besteht aus dem oder der Präses, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie drei Beisitzern oder Beisitzerinnen.
( 2 ) Alle Mitglieder des Moderamens werden von der Synode in geheimer Wahl bestimmt. Der oder die Präses und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin müssen eine Pfarrstelle innehaben. Unter den Beisitzern oder Beisitzerinnen darf höchstens ein Pfarrer oder eine Pfarrerin sein. Die Mitglieder des Moderamens der Synode bleiben bis zum Abschluss der Neuwahlen im Amt.
( 3 ) Der oder die Präses ist Vorsitzender oder Vorsitzende, sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende des Moderamens der Synode.
( 4 ) Scheidet während der Amtszeit der Synode ein Mitglied aus dem Moderamen aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.
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§ 60
Aufgaben des Moderamens der Synode

( 1 ) Das Moderamen der Synode hat
  1. der Synode über seine Tätigkeit und über die Lage des Synodalverbandes zu berichten,
  2. das Zusammentreten der Synode unter Einschluss der vorläufigen Tagesordnung zu bestimmen, die Beratungsgegenstände vorzubereiten und die entsprechenden Vorlagen einzubringen,
  3. die Beschlüsse der Synode zu vollziehen,
  4. die Berichterstattung gegenüber der Synode über die kirchlichen und gesellschaftlichen Zustände in den Kirchengemeinden des Synodalverbandes zu veranlassen,
  5. Visitationen zu veranlassen und Visitationsergebnisse festzustellen,
  6. die gemeinsamen Einrichtungen der Kirchengemeinden im Synodalverband zu leiten und zu verwalten,
  7. die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen zu beaufsichtigen,
  8. bei Streitigkeiten innerhalb der Kirchengemeinden zu vermitteln,
  9. die Mitaufsicht über Pfarrer, Pfarrerinnen, Kandidaten, Kandidatinnen und alle kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu führen und, sofern im Falle einer Beanstandung eine Mahnung erfolglos geblieben ist, die Angelegenheit dem Moderamen der Gesamtsynode zu unterbreiten,
  10. in entsprechender Anwendung der §§ 24 bis 36 die laufende Verwaltung des Synodalverbandes zu führen,
  11. die Aufsicht über die Angelegenheiten der Kirchengemeinden des Synodalverbandes auszuüben und über Beschwerden aus dem Bereich der Kirchengemeinden zu entscheiden,
  12. Beschlüsse der Kirchenräte/Presbyterien über die Einrichtung und Veränderung gottesdienstlicher Räume nach Anhörung von Sachverständigen zu genehmigen,
  13. Beschlüsse der Kirchenräte/Presbyterien über eine Verminderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste (§ 17 Abs. 3) zu genehmigen,
  14. die Beschäftigung kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegen Entgelt sowie die Festsetzung des Entgelts zu genehmigen, falls dieses die von der Gesamtsynode festgesetzte Höhe nicht übersteigt,
  15. die Verpflichtungen zu sonstigen Leistungen in der von der Gesamtsynode festgesetzten Höhe zu genehmigen, sofern die Verpflichtung nicht nur auf ein Rechnungsjahr beschränkt bleibt,
  16. die Veräußerung und Veränderung von Gegenständen sowie die Veränderung ihrer Aufbewahrung zu genehmigen, sofern es sich um Gegenstände von geschichtlichem, wissenschaftlichem, künstlerischem oder archivarischem Wert handelt,
  17. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke zu genehmigen,
  18. die Annahmen von Grabpflegestiftungen zu genehmigen.
( 2 ) Eine vom Moderamen der Synode zu erteilende Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
  1. die beabsichtigte Maßnahme rechtswidrig ist,
  2. die Finanzierung der beabsichtigten Maßnahme nicht nachweislich gesichert ist oder die zu erwartenden Folgekosten auf Dauer im Haushaltsplan der Kirchengemeinden nicht veranschlagt werden können,
  3. die beabsichtigte Maßnahme die Erfüllung des kirchlichen Auftrages in der Kirchengemeinde oder die Gemeinsamkeit des Dienstes in den Kirchengemeinden des Synodalverbandes in nicht vertretbarer Weise belastet.
( 3 ) Beschwerden an das Moderamen sind vorbehaltlich einer abweichenden kirchenrechtlichen Regelung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung einzulegen. An Aufsichts- oder Beschwerdeentscheidungen dürfen Mitglieder des Moderamens der Synode nicht mitwirken, wenn sie einer betroffenen Kirchengemeinde angehören.
( 4 ) Eine Aufsichts- oder Beschwerdeentscheidung sowie die Versagung einer Genehmigung ist der betroffenen Kirchengemeinde mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die betroffene Kirchengemeinde kann innerhalb eines Monats Beschwerde an das Moderamen der Gesamtsynode einlegen, gegen dessen Entscheidung der Rechtsweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht gegeben ist.
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§ 61
Arbeitsweise des Moderamens der Synode

Das Moderamen der Synode ist bei einer Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Im übrigen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend. Weitere Einzelheiten des Verfahrens regelt eine Geschäftsordnung, die sich das Moderamen der Synode mit Genehmigung der Synode gibt.
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§ 62
Abberufung von Mitgliedern des Moderamens der Synode

( 1 ) Auf schriftlichen, mit Begründung versehenen Antrag eines Drittels ihrer Abgeordneten oder eines Drittels der zur Synode gehörenden Kirchengemeinden entscheidet die Synode in nichtöffentlicher Tagung über die Abwahl eines Mitgliedes des Moderamens der Synode.
( 2 ) Die Beratung ist nur zulässig, wenn der Abwahlantrag, eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes des Moderamens der Synode (für deren Anfertigung ihm von dem oder der Präses der Synode eine Äußerungsfrist von mindestens einer Woche, höchstens zwei Wochen, einzuräumen ist) und eine schriftliche Stellungnahme des Moderamens der Synode, die ohne Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes zu erarbeiten ist, den Abgeordneten mindestens eine Woche vor der Tagung vorliegen.
( 3 ) Vor Schluss der Beratung nehmen ein Sprecher oder eine Sprecherin der Antragssteller und Antragsstellerinnen und als letzter das betroffene Mitglied des Moderamens der Synode zusammenfassend Stellung. Die Abstimmung erfolgt geheim. Stimmen zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Synode zu, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Moderamen der Synode aus.
( 4 ) Ist der oder die Präses der Synode von dem Antrag betroffen, geht vom Eingang des Antrages bis zur Abstimmung der Synode der Vorsitz im Moderamen der Synode sowie die Führung der laufenden Geschäfte auf seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin über. Sind der oder die Präses der Synode und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin betroffen, regelt das Moderamen der Gesamtsynode im Benehmen mit den nicht betroffenen Mitgliedern des Moderamens der Synode dessen Geschäftsführung bis zur Abstimmung über die Abberufungsanträge.
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§ 63
Synodalverbandsstatuten

( 1 ) Ordnungen eines Synodalverbandes können unter den in § 50 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in einem Synodalverbandsstatut zusammen gefasst werden.
( 2 ) Der Erlass eines Synodalverbandsstatuts bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Synode und der Genehmigung des Moderamens der Gesamtsynode. Erhebt dieses Einwände, die nicht im Verhandlungswege ausgeräumt werden können, entscheidet die Gesamtsynode endgültig.
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§ 64
Sonderregelungen für die Synodalverbände VI und XI

( 1 ) Im Synodalverband VI (Grafschaft Bentheim) führt das Moderamen der Synode auch die Verwaltung und Rechtsvertretung für das „Geistliche Rentamt der Reformierten der Grafschaft Bentheim“.
( 2 ) Im Synodalverband XI (Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern) bleibt das Abkommen zwischen der Evangelisch Lutherischen Kirche in Bayern r. d. Rh. und der Reformierten Kirche in Bayern r. d. Rh. vom 14. August 1922 (Amtsblatt der Evangelisch Lutherischen Kirche in Bayern, S. 205) durch das Inkrafttreten dieser Kirchenverfassung unberührt. Eine Änderung des Gebietes des Synodalverbandes XI bedarf der Zustimmung der Synode.
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3. Die Gesamtkirche und die Gesamtsynode

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§ 65
Die Gesamtkirche

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Rechtsstellung einer Landeskirche. Ihre Leitung und Vertretung obliegt der Gesamtsynode, die nach Maßgabe der §§ 67 bis 83a selbst oder durch ihre Organe tätig wird.
( 2 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Als Mitgliedskirche des Reformierten Bundes und der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen unterhält sie Beziehungen zu anderen Kirchen und Gemeinden.
( 3 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche besteht aus den Kirchengemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kirchenverfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche in Bayern und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland angehört haben. Über Aufnahme und Entlassung anderer Kirchengemeinden entscheidet die zuständige Synode im Einvernehmen mit der Gesamtsynode. Durch Kirchenvertrag, der der Zustimmung der Gesamtsynode bedarf, kann darüber hinaus eine Verbindung mit anderen Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden und Synoden vereinbart und dabei deren Mitarbeit in den synodalen Organen geregelt werden.
( 4 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche kann Umlagen und Steuern nach den Kirchengesetzen erheben.
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§ 66
Verfolgung kirchlicher, mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke

( 1 ) Die Evangelisch-reformierte Kirche, ihre Kirchengemeinden, Synodalverbände und kirchlichen Stiftungen mit allen Werken, Anstalten und Einrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613).
( 2 ) Alle Stiftungen, Anstalten und Einrichtungen nach Absatz 1 sind unter Angabe des Rechtsträgers, des Vertretungsorgans und des satzungsmäßigen Zwecks in ein Verzeichnis einzutragen, das im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wird.
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§ 67
Zusammensetzung der Gesamtsynode

( 1 ) Die Gesamtsynode besteht aus
  1. 57 Mitgliedern, die von den Synoden gewählt werden,
  2. bis zu drei weiteren Mitgliedern, die von der Gesamtsynode für die Dauer einer Wahlperiode berufen werden können,
  3. dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin.
( 2 ) Die Zahl der von den jeweiligen Synoden zu wählenden Mitglieder der Gesamtsynode wird durch das Moderamen der Gesamtsynode durch Kirchenverordnung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt rechtzeitig vor der Neuwahl einer Gesamtsynode. Bei der Festsetzung hat das Moderamen die Zahl der in einem Synodalverband lebenden Gemeindeglieder ins Verhältnis zu setzen zur Gesamtzahl der Kirchenmitglieder. Diese Verhältniszahl bestimmt den Anteil der Mitglieder eines Synodalverbandes an der Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder der Gesamtsynode. Das Moderamen nimmt notwendige Auf- oder Abrundungen vor.
( 3 ) Eines der gewählten Mitglieder jedes Synodalverbandes muss zum Zeitpunkt der Wahl Pfarrer oder Pfarrerin und Inhaber oder Inhaberin einer Pfarrstelle sein. Hat ein Synodalverband vier oder mehr Mitglieder zu wählen, können weitere Mitglieder ordiniert im Sinne des Pfarrdienstgesetzes der EKD sein. Die Anzahl der gewählten Mitglieder, die ordiniert sind, darf nicht größer sein als die Zahl der Mitglieder die nicht ordiniert sind. Ordinierte, die gewählte oder berufene Mitglieder eines Kirchenrates/Presbyteriums oder einer Gemeindevertretung sind, werden wie Personen behandelt, die nicht ordiniert sind.
( 4 ) Die Mitglieder der Gesamtsynode sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
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§ 68
Wahl und Amtszeit der Mitglieder der Gesamtsynode

( 1 ) Die zu wählenden Mitglieder der Gesamtsynode werden von den Synoden auf die Dauer von sechs Jahren, für die Dauer der V. Gesamtsynode einmalig auf 5 ½ Jahre, gewählt. Wählbar ist jedes innerhalb der Evangelisch-reformierten Kirche in eine Pfarrstelle berufene oder zum Kirchenältesten/Presbyter oder zur Kirchenältesten/Presbyterin wählbare Gemeindeglied einer Kirchengemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche.
( 2 ) Die Mitgliedschaft eines gewählten Mitglieds erlischt
  1. vor Ablauf der Amtszeit durch Tod, Niederlegung des Amtes oder Verlust der Wählbarkeit,
  2. durch Ausscheiden aus dem Synodalverband, dessen Synode die Wahl in die Gesamtsynode vorgenommen hat.
( 3 ) Auf die Wahl der Ersatzmitglieder, das Ausscheiden der gewählten Mitglieder und der als Vertreter oder Vertreterin gewählten Ersatzmitglieder sowie auf Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Ablauf der Wahl, Nachwahl und Wahlprüfung findet § 54 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
( 4 ) Für die Einführung der Mitglieder der Gesamtsynode gilt § 55 entsprechend.
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§ 69
Aufgaben der Gesamtsynode

( 1 ) Die Gesamtsynode hat
1.
die Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode zu wählen,
1a.
den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin zu wählen,
2.
die synodalen Vertreter oder Vertreterinnen in Organe, Werke und Einrichtungen gliedkirchlicher Zusammenschlüsse zu wählen und zu entsenden,
3.
den Bericht des Moderamens der Gesamtsynode über seine Tätigkeit und über die innere und äußere Lage der Kirche entgegenzunehmen und zu erörtern,
4.
Entschließungen an die Kirchengemeinden und in gegebenen Fällen an die Öffentlichkeit zu richten,
5.
die Kirchenkollekten unter Berücksichtigung des Kollektenrechts der Kirchengemeinden und der Synodalverbände auszuschreiben,
6.
über die Einführung neuer Agenden (Kirchenbücher), Gesangbücher und Lehrpläne zu beschließen,
7.
die Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Altenarbeit, den kirchlichen Unterricht, die Diakonie, die Arbeit der Evangelisation (Welt- und Volksmission) und die ökumenische Arbeit zu fördern,
8.
das Gespräch mit Juden zu suchen und die Solidarität mit der jüdischen Gemeinschaft zu fördern und dem Antijudaismus zu widersprechen,
9.
die kirchlichen Gesetze zu erlassen,
10.
die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Pfarrer und Pfarrerinnen, der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinden und Synodalverbände sowie der Beamten und Beamtinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Kirchenamt kirchengesetzlich zu regeln,
11.
die Haushaltspläne für die Kassen der Evangelisch-reformierten Kirche und des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche festzustellen, die vorgeprüften Jahresrechnungen abzunehmen und das Moderamen der Gesamtsynode und den Diakonieausschuss zu entlasten,
12.
den Landeskirchensteuerbeschluss zu fassen sowie über die Umlagen der Kirchengemeinden und Synodalverbände zu beschließen,
13.
über das Vermögen der Kirche, insbesondere die Aufnahme von Krediten, zu beschließen,
14.
über Anträge, die von Kirchenräten/Presbyterien, von Synoden und von deren Moderamen gestellt worden sind, zu entscheiden.
( 2 ) Gegen Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 6 kann jede Kirchengemeinde für ihren Bereich Widerspruch einlegen.
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§ 69a
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Die Gesamtsynode wählt während der 1. Tagung: den Legitimationsausschuss, den Finanzausschuss, den Rechtsausschuss, den Rechnungsprüfungsausschuss sowie die von ihr zu wählenden Mitglieder des Diakonieausschusses, des Jugendausschusses und des Ausschusses für Frauenarbeit. Wählbar sind die Mitglieder der Gesamtsynode und deren Ersatzmitglieder.
( 2 ) Die Gesamtsynode kann weitere Ausschüsse zur Bearbeitung besonderer Sachgebiete berufen. Im übrigen beruft das Moderamen der Gesamtsynode Ausschüsse. Diese Ausschüsse können von der Gesamtsynode wieder aufgelöst werden.
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§ 70
Arbeitsweise der Gesamtsynode

( 1 ) Die Gesamtsynode wird in der Regel zweimal jährlich auf Beschluss des Moderamens einberufen. Eine zusätzliche Einberufung ist erforderlich, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder der Gesamtsynode, von den Moderamen eines Drittels der Synoden oder von den Kirchenräten/Presbyterien eines Drittels der Kirchengemeinden verlangt wird. Für die Öffentlichkeit der Sitzungen gilt § 57 Absatz 3 entsprechend.
( 2 ) Während jeder Tagung der Gesamtsynode findet ein Gottesdienst mit der Feier des Abendmahls statt.
( 3 ) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 57 Absätze 2 bis 5 sinngemäß. Die Wahl der Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode sowie Wahlen gemäß § 69 Absatz 1 Nrn. 1a und 2 erfolgen in geheimer Wahl.
( 4 ) Das weitere regelt die von der Gesamtsynode zu erlassende Geschäftsordnung.
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§ 71
Rechtsstellung des Moderamens der Gesamtsynode

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode ist die ständige Vertretung der Gesamtsynode, sofern diese nicht versammelt ist. Es vertritt die Kirche. Zu einer die Gesamtkirche verpflichtenden Willenserklärung bedarf es der Unterschrift des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin oder des oder der Präses jeweils in Verbindung mit zwei weiteren Mitgliedern des Moderamens der Gesamtsynode und der Beidrückung des Dienstsiegels.
( 2 ) Für den Erlass dringlicher Anordnungen und Verordnungen und die Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte anstelle der Gesamtsynode gilt § 58 Absatz 2 entsprechend. Der Vollzug von Beschlüssen der Gesamtsynode, die das Moderamen für unvereinbar mit den Interessen der Kirchengemeinden hält, kann in entsprechender Anwendung des § 58 Absatz 3 ausgesetzt werden.
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§ 72
Zusammensetzung und Bildung des Moderamens der Gesamtsynode

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode besteht aus dem oder der Präses, sieben Beisitzern oder Beisitzerinnen und dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin.
( 2 ) Der oder die Präses und die sieben Beisitzer oder Beisitzerinnen werden von der Gesamtsynode aus dem Kreis aller Synodalen in geheimer Wahl bestimmt. Von den gewählten Mitgliedern des Moderamens müssen drei ordinierte Pfarrer oder Pfarrerinnen sein und fünf zum Kreis der übrigen Synodalen gehören; § 67 Absatz 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen sind als Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des oder der Präses zu berufen. Die Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode bleiben bis zum Abschluss der Neuwahlen im Amt.
( 3 ) Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Moderamens, der oder die Präses ist stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Moderamen aus, so findet für den Rest der Amtszeit der Gesamtsynode eine Nachwahl statt.
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§ 73
Tagungsvorstand der Gesamtsynode

Der oder die Präses und seine oder ihre beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen übernehmen für die Dauer der Amtszeit der Gesamtsynode die Aufgabe eines Tagungsvorstandes.
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§ 74
Aufgaben des Moderamens der Gesamtsynode

( 1 ) Aufgabe des Moderamens ist es,
1.
den Zeitpunkt des Zusammentretens der Gesamtsynode und die vorläufige Tagesordnung festzusetzen, die Verhandlungen vorzubereiten und entsprechende Vorlagen einzubringen,
2.
die Beschlüsse der Gesamtsynode zu vollziehen,
3.
Vorschläge für die Wahl des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und bei der Wahl von Beauftragten aus der Gesamtsynode zu machen,
3a.
die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen zu ernennen,
4.
die Kirchengesetze im Gesetz- und Verordnungsblatt der Evangelisch-reformierten Kirche verkünden zu lassen und auszuführen,
5.
die Gesamtsynode über seine Tätigkeit sowie über die innere und äußere Lage der Kirche zu unterrichten, Ergebnisse von Visitationen zur Kenntnis zu nehmen und das Leben der Kirche und das Wirken ihrer Organe und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu beobachten und die ihm für die Kirche, die Synodalverbände, die Kirchengemeinden und deren Glieder und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erforderlich erscheinenden Beschlüsse zu treffen,
6.
die Mitglieder des theologischen Prüfungsausschusses zu berufen,
7.
die oberste Dienstaufsicht über Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen zu führen,
8.
die laufende Verwaltung der Kirche, sofern sie nicht dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin übertragen ist, zu ordnen und die Verwaltung der Synodalverbände, Kirchengemeinden und kirchlichen Stiftungen, Einrichtungen und Werke im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Handelns und die Erfüllung des Auftrags der Kirche zu beobachten, zu beaufsichtigen und zu unterstützen, insbesondere
  1. die Führung der Gesamtpfarrkasse als Sonderkasse im Auftrage der Kirchengemeinden,
  2. die Genehmigung der Umwidmung von Vermögensteilen zu nicht bestimmungsgemäßen Zwecken,
  3. die Genehmigung der außerordentlichen Nutzung des Vermögens,
  4. die Genehmigung des Abschlusses von Darlehensverträgen,
  5. die Genehmigung des Erwerbs eines Grundstückes, eines Rechts an einem Grundstück oder eines grundstücksgleichen Rechts sowie die Verfügung darüber und der Verpflichtung zum Erwerb oder zur Verfügung,
  6. die Genehmigung der Annahme von Rechten an Grundstücken im Wege der Schenkung oder des Erwerbs von Todes wegen mit Ausnahme von Grabpflegestiftungen,
  7. die Genehmigung der Annahme von anderen Gegenständen als Grundstücksrechten im Wege der Schenkung oder des Erwerbs von Todes wegen, sofern die Kirchengemeinde hierfür Verpflichtungen übernimmt,
  8. die Genehmigung der Anlegung, Veränderung und Aufhebung von Begräbnisplätzen, der Aufstellung oder Änderung von Friedhofsordnungen einschließlich einer Gebührenordnung sowie der Einräumung eines Benutzungsrechts an Gräbern über eine übliche Liegezeit hinaus,
  9. die Genehmigung der Einstellung kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegen Entgelt sowie die Festsetzung der Höhe des Entgelts, sofern dieses die von der Gesamtsynode festgesetzte Höhe übersteigt; entsprechendes gilt für die Verpflichtung zu sonstigen Leistungen über diesen Betrag hinaus, sofern die Verpflichtung nicht nur auf ein Jahr eingegangen wird und es sich nicht um Miete und Pachtverträge handelt,
  10. die Genehmigung von Verträgen und Ordnungen, die von Mustern oder von Richtlinien abweichen, die vom Moderamen der Gesamtsynode aufgestellt sind,
  11. die Genehmigung des Abschlusses von Vergleichen und Anerkenntnissen sowie des Erlasses von Ansprüchen, soweit der Betrag die von der Gesamtsynode festgesetzte Höhe übersteigt,
  12. die Genehmigung der Erhebung von Kirchensteuern oder Umlagen sowie der Aufstellung und Änderung von Steuerordnungen,
  13. die Genehmigung des Erlasses von Steuerforderungen über den veranschlagten Ausfallbetrag hinaus,
  14. die Genehmigung von Bauarbeiten, soweit sie sich beziehen auf
    na)
    den Abbruch und den Neubau von Gebäuden,
    nb)
    bauliche Veränderungen an kirchlichen Gebäuden,
    nc)
    Reparaturen im Werte über einen von der Gesamtsynode festgesetzten Vom-Hundert-Satz des Friedensneubauwertes 1914 des betreffenden Gebäudes,
  15. die Genehmigung von Arbeiten an Orgeln im Werte über einen von der Gesamtsynode festgesetzten Betrag,
  16. die Genehmigung der Feststellung von Haushaltsplänen sowie der Abnahme der Jahresrechnungen und deren Überschreitungen,
  17. die Genehmigung zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung regenerativer oder alternativer Energiequellen.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann die Entscheidung bestimmter Fälle oder Gruppen von Fällen dem Moderamen der jeweils zuständigen Synode übertragen.
( 3 ) Das Moderamen der Gesamtsynode beschließt über Angelegenheiten, für die der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin zuständig ist, wenn es sich die Beschlussfassung im Einzelfall vorbehalten hat. Das Moderamen der Gesamtsynode überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Das Moderamen der Gesamtsynode kann zum Zwecke der Überwachung und zum Zwecke der eigenen Unterrichtung vom Kirchenpräsidenten oder von der Kirchenpräsidentin die erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Akten verlangen.
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§ 75
Ausfertigung und Verkündung kirchlicher Rechtsvorschriften

Die Kirchengesetze und Kirchenverordnungen sind von dem oder der Präses auszufertigen und zu verkünden. Sie treten, falls nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, zwei Wochen nach ihrer Verkündung in Kraft.
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§ 76
Arbeitsweise des Moderamens der Gesamtsynode

( 1 ) Das Moderamen der Gesamtsynode ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig, sofern mindestens der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin oder der oder die Präses unter den Anwesenden sind. Soweit nichts besonderes geregelt ist, gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.
( 2 ) Weitere Einzelheiten des Verfahrens regelt eine Geschäftsordnung, die sich das Moderamen mit Genehmigung der Gesamtsynode gibt.
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§ 77
Abberufung von Mitgliedern des Moderamens der Gesamtsynode

( 1 ) Auf schriftlichen, mit Begründung versehenen Antrag eines Drittels ihrer Abgeordneten oder eines Drittels der Synoden oder eines Drittels der zur Evangelisch-reformierten Kirche gehörenden Kirchengemeinden entscheidet die Gesamtsynode in nichtöffentlicher Tagung über die Abberufung eines Mitgliedes des Moderamens der Gesamtsynode. § 62 ist entsprechend anzuwenden. Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin tritt im Falle einer Entscheidung gemäß § 62 Absatz 3 für den Rest seiner oder ihrer laufenden Amtszeit in den Wartestand.
( 2 ) Sind von einem Antrag gem. Absatz 1 fünf oder mehr Mitglieder des Moderamens der Gesamtsynode betroffen, so tritt für die Zeit vom Eingang des Antrags bis zur Abstimmung der Gesamtsynode eine entsprechende Anzahl von Präsides der Synoden in der Reihenfolge ihres Lebensalters an die Stelle der betroffenen Mitglieder.
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§ 78
Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin

( 1 ) Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin muss eine kirchengesetzlich vorgeschriebene Ausbildung für das Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin und die erfolgreiche Ablegung einer ersten und zweiten theologischen Prüfung nachweisen und ordiniert sein.
( 2 ) Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin wird von der Gesamtsynode für zwölf Jahre gewählt und in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen.
( 3 ) Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin ist Leiter oder Leiterin des Kirchenamtes. Er oder sie ist im Auftrag des Moderamens der Gesamtsynode verantwortlich für die rechtzeitige, rechtmäßige und zweckmäßige Durchführung der übertragenen Aufgaben. Er oder sie organisiert das Kirchenamt und ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte aller Beamten oder Beamtinnen und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen. Er oder sie vertritt die Kirche, wenn das Moderamen der Gesamtsynode nicht versammelt ist.
( 4 ) Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin ist für die Einhaltung des Haushaltsplans verantwortlich. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode und der Genehmigung der Gesamtsynode. Die Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode darf nur im Falle eines unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Für die Haftung des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Haftung des Vormundes für das Mündelvermögen entsprechend anzuwenden.
( 5 ) Gegen Entscheidungen und Verwaltungsmaßnahmen des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an das Moderamen der Gesamtsynode zu. Für die Versagung einer Genehmigung sowie die Zustellung von Aufsichts- und Beschwerdeentscheidungen gilt § 60 Absätze 2 bis 4 entsprechend. Bei Entscheidungen des Moderamens der Gesamtsynode über Beschwerden gegen Entscheidungen und Verwaltungsmaßnahmen des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin hat der oder die Präses der Gesamtsynode den Vorsitz im Moderamen der Gesamtsynode.
( 6 ) Der ständige allgemeine Vertreter oder die ständige allgemeine Vertreterin des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin ist der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin. Das Moderamen der Gesamtsynode kann die Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete besonders regeln. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin muss die Befähigung zum Richteramt oder die Ausbildung zum Diplomjuristen nachweisen. Er oder sie wird für eine Amtszeit von zwölf Jahren von der Gesamtsynode gewählt und in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen. Er oder sie unterstützt den Kirchenpräsidenten oder die Kirchenpräsidentin in seinen oder ihren Leitungsaufgaben, insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Verwaltung der Gesamtkirche sowie organisatorische, rechtliche oder finanzielle Belange. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin gehört mit beratender Stimme dem Moderamen der Gesamtsynode und der Gesamtsynode an.
( 7 ) Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin treten außer in den kirchengesetzlich vorgesehenen Fällen auch mit Ablauf ihrer letzten Amtszeit in den Ruhestand.
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§ 79
Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die vom Moderamen der Gesamtsynode und vom Diakonieausschuss zu legende Jahresrechnung, erstattet der Gesamtsynode Bericht und macht dieser einen Vorschlag für einen Entlastungsbeschluss.
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§ 80

(entfallen)
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§ 81
Das Kirchenamt

Zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben hat die Gesamtsynode ein Kirchenamt, das von dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin geleitet wird. Das Kirchenamt führt die dem Moderamen der Gesamtsynode und dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin obliegenden Aufgaben durch. Es steht auch anderen Organen der Gesamtkirche für deren Aufgabenerledigung nach Maßgabe der Weisungen des Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin zur Verfügung. Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin erlässt mit Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode die erforderlichen Geschäftsordnungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsablaufes im Kirchenamt. Das Kirchenamt führt die Bezeichnung Landeskirchenamt.
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§ 82

(entfallen)
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§ 83

(entfallen)
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§ 83a
Diakonisches Werk

( 1 ) Die Gesamtsynode leitet die Diakonie der Kirche durch den Diakonieausschuss, der im Auftrage der Gesamtsynode selbstverantwortlich die Geschäfte des „Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche“ als eines nicht rechtsfähigen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche führt. Zusammensetzung, Bildung, Aufgaben und Befugnisse des Diakonieausschusses im Einzelnen werden durch das Diakoniegesetz geregelt.
( 2 ) Gegen Beschlüsse und Verwaltungsmaßnahmen des Diakonieausschusses steht den Betroffenen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Moderamen der Gesamtsynode zu. Für eine solche Beschwerde gilt § 60 Absatz 4 entsprechend.
( 3 ) Allgemeine Regelungen des Diakonieausschusses bedürfen der vorherigen Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode und sind von dem oder der Vorsitzenden des Diakonieausschusses bekannt zu machen.
( 4 ) Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin ist von der Einberufung von Sitzungen des Diakonieausschusses unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er oder sie ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, Auskünfte einzuholen und Akteneinsicht zu verlangen. Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung er oder sie nicht einverstanden ist, kann er oder sie dem Moderamen der Gesamtsynode zur Entscheidung vorlegen.
( 5 ) Erklärungen, durch welche die Kirche in vermögensrechtlichen Angelegenheiten verpflichtet werden soll, bedürfen der Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder seines oder ihres Vertreters oder seiner oder ihrer Vertreterin und zweier Mitglieder sowie der Beidrückung des Dienstsiegels. Für die Haftung der Mitglieder des Diakonieausschusses gelten die Bestimmungen der §§ 1833 ff. BGB über die Haftung des Vormundes für das Mündelvermögen entsprechend.
( 6 ) Der Diakonieausschuss ist an den Haushaltsplan gebunden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode und der Genehmigung der Gesamtsynode. Die Zustimmung des Moderamens der Gesamtsynode darf nur im Falle eines unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
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IV. Die kirchliche Rechtspflege

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§ 84
Kirchliche Rechtspflegeeinrichtungen

( 1 ) Die kirchliche Rechtspflege zur Entscheidung von Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art obliegt unabhängigen Kirchengerichten, die von der Gesamtsynode errichtet oder bestimmt werden.
( 2 ) Das Moderamen der Gesamtsynode kann mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, deren Gliedkirchen oder Mitgliedskirchen des Reformierten Bundes durch Kirchenvertrag mit Zustimmung der Gesamtsynode Vereinbarungen über die Errichtung gemeinsamer kirchlicher Gerichte treffen oder die Zuständigkeit auf ein Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen. Abschluss und Kündigung eines solchen Kirchenvertrages sowie die Übertragung der Zuständigkeit bedürfen der Genehmigung der Gesamtsynode.
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§ 85

(entfallen)
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§ 86
Disziplinargerichtsbarkeit

Bei Amtspflichtverletzungen der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten oder Kirchenbeamtinnen wird das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland in seiner jeweils geltenden Fassung angewendet. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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§ 87
Lehrverfahren

( 1 ) Wenn Verkündigung und Lehre eines Pfarrers, einer Pfarrerin oder eines anderen ordinierten haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Mitarbeiters oder einer anderen ordinierten haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Mitarbeiterin bei dem unverzichtbaren Bemühen um den Gegenwartsbezug des Evangeliums mit dem entscheidenden Inhalt der biblischen Botschaft nach reformatorischem Verständnis unvereinbar zu sein scheinen, hat ein Lehrverfahren zu klären, ob die in der Ordination erteilte Vollmacht zurückgenommen werden muss. Das Nähere über Voraussetzungen, Spruchkörper, Verfahren und Rechtsfolgen eines Lehrverfahrens bestimmt ein Kirchengesetz. Bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
( 2 ) Falls ein im Amt befindlicher Pfarrer oder eine im Amt befindliche Pfarrerin den Bekenntnisstand der Kirche (§ 1) aufgibt und infolgedessen mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Glieder seiner oder ihrer Kirchengemeinde seine oder ihre Entlassung aus dem Amt beantragen, hat, falls der Pfarrer oder die Pfarrerin nicht freiwillig aus dem Amt scheidet, das Moderamen der Gesamtsynode gegen ihn oder sie das Verfahren auf Entlassung aus dem Amt einzuleiten. Der Pfarrer oder die Pfarrerin ist von dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin zu vernehmen und vor der Entscheidung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Moderamen der Gesamtsynode zu laden, zu der er oder sie einen Beistand mitbringen kann, der einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder der Mitgliedskirchen des Reformierten Bundes angehört.
( 3 ) Die Entscheidung ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin mit Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht ihm oder ihr innerhalb eines Monats nach Zustellung die Anrufung des kirchlichen Verwaltungsgerichts zu. Die Rechtsfolgen der Entscheidung werden durch Kirchengesetz geregelt.
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V. Änderungen der Kirchenverfassung

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§ 88
Änderung der Kirchenverfassung

( 1 ) Diese Kirchenverfassung kann nur durch ein Kirchengesetz geändert werden, das den Wortlaut der Kirchenverfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Gesamtsynode in zwei Lesungen, die an verschiedenen Tagen stattfinden.
( 2 ) Entsprechende Vorlagen müssen, mit einer Stellungnahme des Moderamens der Gesamtsynode verbunden, den Mitgliedern der Gesamtsynode spätestens vier Wochen vor der Beratung vorliegen. Sie haben den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen samt einer Begründung zu enthalten.